Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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die  Messungsbehörde  Rosenheim  J  vom  Bezirke  der  bisherigen  Messungsbehörde  Rosenheim
den  Bezirk  des  Amtsgerichts  und  Rentamts  Aibling  und  vom  Bezirke  des  Amtsgerichts  und
Rentamts  Rosenheim  die  Stadt  Rosenheim,  dann  die  weiters  westlich  des  Inns  gelegenen
Gemeinden  Aising,  Brannenburg,  Degerndorf,  Flintsbach,  Großbrannenberg,  Großholzhausen,
Happing,  Hochstätt,  Kiefersfelden,  Kirchdorf  a.  Inn,  Marienberg,  Niederaudorf,  Oberaudorf,
Pang,  Pfraundorf,  Reischenhart,  Westerndorf  und  den  einschlägigen  Theil  des  Forstbezirkes  Rott,

die  Messungsbehörde  Rosenheim  II  vom  Bezirke  der  bisherigen  Messungsbehörde  Rosenheim
den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Prien,  k.  Rentamts  Rosenheim,  und  vom  Bezirke  des  Amtsgerichts
  Rosenheim,  k.  Rentamts  Rosenheim,  die  östlich  des  Inns  gelegenen  Gemeinden
Altenbeuern,  Grainbach,  Höhenmoos,  Lauterbach,  Neubeuern,  Neukirchen,  Nußdorf,  Pietzing,
Prutting,  Riedering,  Rohrdorf,  Roßholzen,  Söchtenau,  Söllhuben,  Steinkirchen,  Stephanskirchen,
  Törwang  und  Vogtareuth.

München,  den  11.  Juli  1900.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.

 

Nr.  15073.
Bekanntmachung,  die  Sonntagsruhe  in  den  Kanzleien  der  staatlichen  Behörden  betreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  dann  der  Finanzen.

Seit  der  Erlassung  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom  21.  Juli  1818,  die  Störung
der  Sonntagsfeier  betreffend  (Döllinger,  Verordnungensammlung  Bd.  VIII  S.  1081,  Weber,
Gesetz=  und  Verordnungensammlung  Bd.  IV  S.  559  Anm.“),  sind  von  den  k.  Civilstaatsministerien
  mehrfache  Anordnungen  getroffen  worden,  deren  Zweck  dahin  geht,  der  kirchlichen
Einrichtung  der  Sonn=  und  Festtagsfeier  auch  von  Seite  der  staatlichen  Behörden  die  angemessene
  Achtung  zu  sichern,  die  Inanspruchnahme  der  Amtsuntergebenen  durch  amtliche
Verhandlungen  an  Sonn=  und  Feiertagen,  namentlich  während  des  Hauptygottesdienstes,
hintanzuhalten,  und  endlich  auch  dem  amtlichen  Personale  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Feiertage  nach  Thunlichkeit  zu  ermöglichen.

In  letzterer  Richtung  ist  insbesondere  bestimmt  worden,  daß  dem  Kanzleipersonale  eine
entsprechende  Sonntagsruhe  verschafft  und  der  Besuch  des  Gottesdienstes  gesichert  werden
solle,  soweit  sich  dieß  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  den  Interessen  des  Dienstes  und
jenen  des  Publikums  vereinbaren  läßt.

Die  untergebenen  Stellen  und  Behörden  werden  auf  diese  Vorschriften  neuerlich  mit
dem  Auftrage  hingewiesen,  soferne  dieß  noch  nicht  geschehen,  dafür  Vorsorge  zu  treffen,  daß