Full text : Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Erster Band. (1)

—  19  —

Gerichtsbarkeit  vorbehaltenen  Materie  unbedenklich
überlassen  werden  kann“,  !)

Die  Landesgerichtsbarkeit  hat  ferner  das  mohaınmedanische
  Recht  in  derartigen  Fällen  zur  Anwendung  zu
bringen  und  kaın  nur  auf  Antrag  eines  Beteiligten  in
Tätigkeit  treten;  „auch  ist  der  Antrag  eines  Erbbeteiligten
  nicht  mehr  zulässig,  wenn  der  Konsularbeamte  des
Heimatslandes  des  Verstorbenen  bereits  mit  der  Behandlung
  des  Nachlasses  befasst  war  und  die  im  Art.  19
S  6  Abs.  1  des  Hauptvertrages  vorgesehene  Anmeldefrist
  verstrichen  ist‘.  ?)

Die  durch  den  2.  Absatz  des  Art.  4  vorgesehene
freiwillige  oder  streitige  Gerichtsbarkeit  ist  keine  ausschliessliche
  (die  bezeichnetcı  Gerichte  „können‘‘  entscheiden)
  und  wird  durch  sie  die  Zuständigkeit  der
heimischen  Gerichtsbarkeit  nicht  berührt.

Gemäss  Art.  6  bestimnit  sich  die  Dauer  dieses
Nebenverirages  naturgemäss  nach  der  Dauer  seines
‚Hauptvertrages.

VNM.
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Osmanischen  Reiche  betreffend  die  Anwendung
des  deutsch-osmanischen  Vertrages  vom  11.  Januar
1917  über  Rechtsschutz  und  gegenseitige  Rechtshilfe
  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  auf  die  deutschen
  Schutzgebiete.

Ueber  die  Art.  1  und  2  ist  nichts  besonderes  anzuführen,
  da  sie  mit  den  bereits  erörterten  2  Artikeln
des  Konsularnebenvertrages  inhaltlich  übereinstimmen.

Im  Art.  3  sehen  wir  das  gleiche  Problem  behandelt
wie  in  den  Art.  3  und  +4  des  Konsularnebenvertragks.
Auch  in  diesem  Vertrage  findet  eine  Abweichung  gegenüber
  dem  Hauptvertrage  uud  zwar  gegenüber  dessen
Art.  2  Abs.  1  statt.  Es  können  nämlich  „die  Mohammedaner
  der  deutschen  Schutzgebiete,  die  sich  im  Gebiete
des  osmanischen  Reiches  befinden,  sowie  die  molıammedanischen
  Angehörigen  des  osmanischen  Reiches,  die
sich  im  deutschen  Schutzgebiete  befinden,  in  den  Angeelegenheiten
  des  Familienrechts  und  der  Geschäftsfähigkeit
  die  zuständigen  Gerichte  oder  die  sonst  zuständigen
  Behörden  ihres  Aufenthaltsortes  anrufen,  so-1)

  S.  Reichstag  105.  Sitzung  vom  10.  Mai  1917  S.  3201.
2)  Dieselbe  beträgt  3  Monate.