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Gerichtsbarkeit vorbehaltenen Materie unbedenklich
überlassen werden kann“, !)
Die Landesgerichtsbarkeit hat ferner das mohaınmedanische
Recht in derartigen Fällen zur Anwendung zu
bringen und kaın nur auf Antrag eines Beteiligten in
Tätigkeit treten; „auch ist der Antrag eines Erbbeteiligten
nicht mehr zulässig, wenn der Konsularbeamte des
Heimatslandes des Verstorbenen bereits mit der Behandlung
des Nachlasses befasst war und die im Art. 19
S 6 Abs. 1 des Hauptvertrages vorgesehene Anmeldefrist
verstrichen ist‘. ?)
Die durch den 2. Absatz des Art. 4 vorgesehene
freiwillige oder streitige Gerichtsbarkeit ist keine ausschliessliche
(die bezeichnetcı Gerichte „können‘‘ entscheiden)
und wird durch sie die Zuständigkeit der
heimischen Gerichtsbarkeit nicht berührt.
Gemäss Art. 6 bestimnit sich die Dauer dieses
Nebenverirages naturgemäss nach der Dauer seines
‚Hauptvertrages.
VNM.
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
dem Osmanischen Reiche betreffend die Anwendung
des deutsch-osmanischen Vertrages vom 11. Januar
1917 über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe
in bürgerlichen Angelegenheiten auf die deutschen
Schutzgebiete.
Ueber die Art. 1 und 2 ist nichts besonderes anzuführen,
da sie mit den bereits erörterten 2 Artikeln
des Konsularnebenvertrages inhaltlich übereinstimmen.
Im Art. 3 sehen wir das gleiche Problem behandelt
wie in den Art. 3 und +4 des Konsularnebenvertragks.
Auch in diesem Vertrage findet eine Abweichung gegenüber
dem Hauptvertrage uud zwar gegenüber dessen
Art. 2 Abs. 1 statt. Es können nämlich „die Mohammedaner
der deutschen Schutzgebiete, die sich im Gebiete
des osmanischen Reiches befinden, sowie die molıammedanischen
Angehörigen des osmanischen Reiches, die
sich im deutschen Schutzgebiete befinden, in den Angeelegenheiten
des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit
die zuständigen Gerichte oder die sonst zuständigen
Behörden ihres Aufenthaltsortes anrufen, so-1)
S. Reichstag 105. Sitzung vom 10. Mai 1917 S. 3201.
2) Dieselbe beträgt 3 Monate.