Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Im  §  891  Absatz  1  sind  die  Worte  „,  sofern  es  sich  nur  um  einen  kurzen  Zeitraum
  handelt,“  zu  streichen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  15.  Juli  1912.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-FraunhofenFrhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
v.  Huber-Liebenau,
Generalmajor  z.  D.

 

Gesetz,  das  Staatsschuldbuch  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mofjestät  des  Königs.
Cuitpold,

dvon  Gottes  Gnaden  Königlicher  Minz  Von  Bayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Artikel  1.

Bei  der  Staatsschuldenverwaltung  wird  ein  Staatsschuldbuch  geführt,  in  welches  Buchschulden
  des  Staates  auf  den  Namen  bestimmter  Gläubiger  eingetragen  werden.