Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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möglichen,  in  welchen  —  wie  z.  B.  bei  den  zumeist  erst  am  Tage  des  Rennens  statt—
findenden  Abschlüssen  von  Rennwetten  —  die  Beobachtung  der  Vorschriften  in  den  88  22  —25
des  Gesetzes  nicht  ausführbar  ist.  Die  Verwendung  der  Marken  erfolgt  nach  näherer  Anleitung
der  Steuerbehörde  durch  den  Steuerpflichtigen  selbst  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Anordnungen
  in  Ziff.  27  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths.  Bei  Wettabschlüssen
wird  daher  z.  B.  die  eine  Markenhälfte  auf  dem  dem  Spieler  auszuhändigenden  Ausweise,
die  andere  Markenhälfte  auf  der  in  den  Händen  des  Unternehmers  verbleibenden  zweiten
Ausfertigung  dieses  Ausweises  zu  entwerthen  sein.

Der  Verkauf  der  Lotteriestempelmarken  obliegt  den  im  §  3  der  Königl.  Allerh.  Verordnung
  vom  16.  August  1881  bezeichneten  Nentämtern.  Es  haben  indessen  nur  diejenigen
Rentämter,  bei  welchen,  sei  es  mit  Rücksicht  auf  das  Vorhandensein  von  Wettvermittelungsbureaus
  und  ähnlichen  Unternehmungen  im  Stenerbezirke,  oder  aus  sonstigen  Gründen  ein
Bedürfniß  nach  Bereitstellung  eines  Vorrathes  an  Lotteriestempelmarken  besteht,  für  die  als
baldige  Beschaffung  eines  entsprechenden  Markenquantums  Sorge  zu  tragen.  Zum  Zmwecke
der  Beschaffung  der  Marken  haben  sich  die  treffenden  Rentämter  an  die  vorgesetzte  Kreiskasse
  zu  wenden,  durch  welch'  letztere  sodann  die  Bestellung  der  Marken  direkt  bei  der
Reichsdruckerei  erfolgt.  Von  der  Berechtigung  der  Kreiskassen  zum  direkten  Bezuge  von
Stempelmaterialien  (Ziff.  83  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths)  hat
die  Reichsdruckerei  Kenntniß.  "3
«  Die  Einnahmen  der  Rentämter  aus  dem  Verkaufe  der  Lotteriestempelmarken  sind  in
Spalte  8  des  Heberegisters  für  Lotterieloose  u  s.  w.  (Muster  10c)  zu  buchen.  Wegen  des
über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  Lotteriestempelmarken  von  den  treffenden  Rentämtern
zu  führenden  Konto's  wird  auf  Ziff.  81  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths,
dann  auf  die  Anordnungen  in  Abtheilung  VI  Ziff.  9  gegenwärtiger  Bekanntmachung  hingewiesen.

7.  Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  in  den  §§  23  und  25  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Stempelentrichtung  den  in
Ziff.  50  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  gedachten  Verpflichtungen
(zu  vergl.  Ziff.  57  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  und  Ziff.  6  Abs.  1  vorstehend).

Der  Geschäftsbetrieb  dieser  Personen  ist  außerdem  von  Zeit  zu  Zeit  einer  Prüfung
hinsichtlich  der  Abgabenentrichtung  durch  die  im  §  4  der  Königl.  Allerh.  Verordnung  vom
19.  September  1885  bezeichneten  Beamten  zu  unterziehen.  Die  Vorschriften  in  Ziff.  71
und  73  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  finden  auf  diese  Prüfungen  sinngemäße
  Anwendung.  Ueber  bemerkenswerthere  Wahrnehmungen  haben  die  Regierungen,
Kammern  der  Finanzen,  bei  Vorlage  der  in  Ziff.  74  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesraths  angeordneten  Jahresberichte  sich  zu  äußern.