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möglichen, in welchen — wie z. B. bei den zumeist erst am Tage des Rennens statt—
findenden Abschlüssen von Rennwetten — die Beobachtung der Vorschriften in den 88 22 —25
des Gesetzes nicht ausführbar ist. Die Verwendung der Marken erfolgt nach näherer Anleitung
der Steuerbehörde durch den Steuerpflichtigen selbst unter sinngemäßer Anwendung der Anordnungen
in Ziff. 27 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths. Bei Wettabschlüssen
wird daher z. B. die eine Markenhälfte auf dem dem Spieler auszuhändigenden Ausweise,
die andere Markenhälfte auf der in den Händen des Unternehmers verbleibenden zweiten
Ausfertigung dieses Ausweises zu entwerthen sein.
Der Verkauf der Lotteriestempelmarken obliegt den im § 3 der Königl. Allerh. Verordnung
vom 16. August 1881 bezeichneten Nentämtern. Es haben indessen nur diejenigen
Rentämter, bei welchen, sei es mit Rücksicht auf das Vorhandensein von Wettvermittelungsbureaus
und ähnlichen Unternehmungen im Stenerbezirke, oder aus sonstigen Gründen ein
Bedürfniß nach Bereitstellung eines Vorrathes an Lotteriestempelmarken besteht, für die als
baldige Beschaffung eines entsprechenden Markenquantums Sorge zu tragen. Zum Zmwecke
der Beschaffung der Marken haben sich die treffenden Rentämter an die vorgesetzte Kreiskasse
zu wenden, durch welch' letztere sodann die Bestellung der Marken direkt bei der
Reichsdruckerei erfolgt. Von der Berechtigung der Kreiskassen zum direkten Bezuge von
Stempelmaterialien (Ziff. 83 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths) hat
die Reichsdruckerei Kenntniß. "3
« Die Einnahmen der Rentämter aus dem Verkaufe der Lotteriestempelmarken sind in
Spalte 8 des Heberegisters für Lotterieloose u s. w. (Muster 10c) zu buchen. Wegen des
über die Einnahme und Ausgabe an Lotteriestempelmarken von den treffenden Rentämtern
zu führenden Konto's wird auf Ziff. 81 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths,
dann auf die Anordnungen in Abtheilung VI Ziff. 9 gegenwärtiger Bekanntmachung hingewiesen.
7. Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der in den §§ 23 und 25 des Gesetzes
bezeichneten Art unterliegen ohne Rücksicht auf die Art der Stempelentrichtung den in
Ziff. 50 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths gedachten Verpflichtungen
(zu vergl. Ziff. 57 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths und Ziff. 6 Abs. 1 vorstehend).
Der Geschäftsbetrieb dieser Personen ist außerdem von Zeit zu Zeit einer Prüfung
hinsichtlich der Abgabenentrichtung durch die im § 4 der Königl. Allerh. Verordnung vom
19. September 1885 bezeichneten Beamten zu unterziehen. Die Vorschriften in Ziff. 71
und 73 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths finden auf diese Prüfungen sinngemäße
Anwendung. Ueber bemerkenswerthere Wahrnehmungen haben die Regierungen,
Kammern der Finanzen, bei Vorlage der in Ziff. 74 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesraths angeordneten Jahresberichte sich zu äußern.