Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  erhaltenem  Vortrage
im  Großherzoglichen  Gesammt-Ministerium  dem  Maschinen-Konstrukteur  Melchior
Nolden  aus  Cöln,  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  als  neu
und  eigenthümlich  nachgewiesene  Maschine  zum  Reinigen  und  Schälen  des  Getreides
  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang
  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  gnädigst  ertheilt,  daß  ohne  vorherige
Zustimmung  des  Patent-Inhabers  Niemand  die  gedachte  Erfindung  auszuführen
oder  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits
bekannter  Theile  der  Erfindung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerinm  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  der
laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,
Seite  13—  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  31.  Oktober  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  v.  Helldorff.

III.  Mit  dem  16.  d.  M.  wird  im  Bahnhofe  zu  Nürnberg  eine  Königlich
  Bayersche  Zoll-Expedition  ins  Leben  treten,  welche  im  Namen  und  unter  Kontrole
  des  mit  Niederlage  versehenen  Haupt-Zollamtes  Nürnberg  die  Ausfertigungsund
  Erhebungs-Befugnisse  dieses  letzteren  bezüglich  der  auf  der  Eisenbahn  ankommenden
  und  abgehenden  zoll=  oder  übergangssteuerpflichtigen  Güter  nach  dem  Regulative
über  den  Eisenbahnverkehr  auszuüben  hat.

Unter  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September  1854
(Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  13.  November  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.