Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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In der Uebersicht A sind alle aufgekommenen Reichsstempelabgaben, welche noch auf 
Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1894 erhoben worden sind, sowie 
die Registerdefekte und Erstattungen nachzuweisen. 
2. Der Uebersicht A für das erste bis vierte Viertel des Rechnungsjahrs 1900 ist 
noch eine Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken und Formularen 
zu Schlußnoten nach dem bisherigen Muster beizufügen. 
3. Zur Aufstellung der Uebersichten haben die Steuerstellen für das zweite bis vierte 
Viertel des Rechnungsjahrs 1900 neben den treffenden neuen Heberegistern das bisherige 
Heberegister zur Buchung der noch nach dem Gesetze vom 27. April 1894 zu erhebenden 
Stempelbeträge fortzuführen und demgemäß in die neuen Heberegister lediglich die nach dem 
Gesetze vom 14. Juni 1900 zu erhebenden Stempelbeträge einzutragen. 
Bezüglich der von den Regierungen, Kammer der Finanzen, und der Generaldirektion 
der k. b. Posten und Telegraphen monatlich anzufertigenden Deklarationen (Abthg. VI 
Ziff. 10 oben) erscheint es genügend, daß in ihnen die Einnahmen an Reichsstempelabgaben 
ohne Trennung nach den beiden Gesetzen zum Ansatze gelangen. Nur ist es erforderlich, 
daß nach der fortlaufenden Nummer III „Lotterieloose“ unter der fortlaufenden Nummer IV 
die Einnahmen für Schiffsfrachturkunden auf einer besonderen Linie nachgewiesen werden. 
4. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Geschäfts- 
formen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben, oder 
für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als 
ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen 
ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifel- 
haften Fragen geeignete Sachverständige zu hören, welche den Rentämtern Seitens der 
Handels= und Gewerbekammern für die verschiedenen Geschäftsbranchen bezeichnet werden 
(§ 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. September 1885 und Ziff. 76 der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesraths). 
Reglementarische Anordnungen, welche die Handels= und Gewerbekammern gemäß 8 51 
Abs. 2 des Gesetzes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Ent- 
richtung der Abgabe erlassen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 
5. Schließlich ist noch Anlaß gegeben, darauf aufmerksam zu machen, daß durch die 
Reichsstempelabgabe für Werthpapiere der in Tarifnummer 1—3 bezeichneten Art gegebenen- 
falls die Erhebung der landesgesetzlichen Gebühren für Notariatsurkunden über etwaige Dar- 
lehensverträge mit oder ohne Hypothekbestellung, Bürgschaften rc. nicht ausgeschlossen wird 
(§ 4 Abs. 3 des Gesetzes). 
Ebenso bleiben auch die Bestimmungen des Gebührengesetzes (Art. 60 und 150) 
über die Gebühren von Verträgen (Statuten, Beschlüssen), welche die Gründung von Aktien-
	        
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