Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Urkunde beurkundet werden, keine besondere Gebühr. Die Vergütung für die Beurkundung 
der Auflassung ist in diesem Falle in der Gebühr enthalten, welche dem Notar nach 
Artikel 22, 23 der Notariatsgebührenordnung für die Beurkundung des der Auflassung zu 
Grunde liegenden Vertrags zusteht. 
Artikel 2. 
Für die Beurkundung der Auflassung erhält der Notar die Zeitgebühr (Artikel 13 ff. 
der Notariatsgebührenordnung): 
1. wenn die Urkunde über den der Auflassung zu Grunde liegenden Vertrag zwar 
von dem Notar selbst aufgenommen ist, die Betheiligten aber die Aufnahme einer 
besonderen Urkunde über die Auflassung verlangen; F 
2. wenn die Urkunde über den der Auflassung zu Grunde liegenden Vertrag von 
einer anderen bayerischen Behörde ausfgenommen ist; 
3. wenn die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigenthums nicht auf einem nach 
§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung 
bedürftigen Vertrage, sondern auf einem anderen Rechtsverhältnisse (z. B. einem 
Vermächtnisse) beruht. 
Artikel 3. 
In allen übrigen Fällen erhält der Notar für die Beurkundung der Auflassung die 
volle Werthgebühr (Artikel 12 der Notariatsgebührenordnung). Das Gleiche gilt dann, wenn 
in den Fällen des Artikel 2 die Gegenstandssumme nicht mehr beträgt, als 200 Mark. 
Artikel 4. 
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf die Beur- 
kundung der Erklärungen, die zur Uebertragung des Eigenthums an einem buchungsfreien 
Grundstücke nach Artikel 83 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlich sind. 
Artikel 5. 
Für die Beurkundung der nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Belastung 
eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung oder Belastung eines solchen 
Rechtes erforderlichen Erklärungen (Eintragungsbewilligungen) erhält der Notar keine besondere 
Gebühr, wenn die Erklärungen im unmittelbaren Anschluß an das Rechtsgeschäft, auf dem 
sic beruhen, (z. B. den Darlehensvertrag, das Schuldbekenntniß, die Forderungsabtretung) 
in ein und derselben Urkunde beurkundet werden. 
Wird die Eintragungsbewilligung für sich allein beurkundet, so steht dem Notar 
dafür die Gebühr des Artikel 24 der Notariatsgebührenordnung zu. Auf diese ist jedoch, 
wenn beide Geschäfte innerhalb eines Jahres bei demselben Notariate beurkundet wurden,
	        
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