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Urkunde beurkundet werden, keine besondere Gebühr. Die Vergütung für die Beurkundung
der Auflassung ist in diesem Falle in der Gebühr enthalten, welche dem Notar nach
Artikel 22, 23 der Notariatsgebührenordnung für die Beurkundung des der Auflassung zu
Grunde liegenden Vertrags zusteht.
Artikel 2.
Für die Beurkundung der Auflassung erhält der Notar die Zeitgebühr (Artikel 13 ff.
der Notariatsgebührenordnung):
1. wenn die Urkunde über den der Auflassung zu Grunde liegenden Vertrag zwar
von dem Notar selbst aufgenommen ist, die Betheiligten aber die Aufnahme einer
besonderen Urkunde über die Auflassung verlangen; F
2. wenn die Urkunde über den der Auflassung zu Grunde liegenden Vertrag von
einer anderen bayerischen Behörde ausfgenommen ist;
3. wenn die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigenthums nicht auf einem nach
§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung
bedürftigen Vertrage, sondern auf einem anderen Rechtsverhältnisse (z. B. einem
Vermächtnisse) beruht.
Artikel 3.
In allen übrigen Fällen erhält der Notar für die Beurkundung der Auflassung die
volle Werthgebühr (Artikel 12 der Notariatsgebührenordnung). Das Gleiche gilt dann, wenn
in den Fällen des Artikel 2 die Gegenstandssumme nicht mehr beträgt, als 200 Mark.
Artikel 4.
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf die Beur-
kundung der Erklärungen, die zur Uebertragung des Eigenthums an einem buchungsfreien
Grundstücke nach Artikel 83 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlich sind.
Artikel 5.
Für die Beurkundung der nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Belastung
eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung oder Belastung eines solchen
Rechtes erforderlichen Erklärungen (Eintragungsbewilligungen) erhält der Notar keine besondere
Gebühr, wenn die Erklärungen im unmittelbaren Anschluß an das Rechtsgeschäft, auf dem
sic beruhen, (z. B. den Darlehensvertrag, das Schuldbekenntniß, die Forderungsabtretung)
in ein und derselben Urkunde beurkundet werden.
Wird die Eintragungsbewilligung für sich allein beurkundet, so steht dem Notar
dafür die Gebühr des Artikel 24 der Notariatsgebührenordnung zu. Auf diese ist jedoch,
wenn beide Geschäfte innerhalb eines Jahres bei demselben Notariate beurkundet wurden,