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die für die Beurkundung des grundlegenden Geschäfts entrichtete Gebühr insoweit an-
zurechnen, als die für die Eintragungsbewilligung zu entrichtende Werthgebühr die Zeit-
gebühr übersteigt.
Artikel 6.
Für die Beurkundung der Erklärungen über die Aufhebung eines Rechtes an einem
Grundstücke (Löschungsbewilligungen und über die Aenderung des Ranges oder des Inhalts
eines Rechtes wird, wenn die Gegenstandssumme mehr als 200 Mark beträgt, die Zeit-
gebühr, andernfalls eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Das Gleiche gilt für die Beurkundung aller derjenigen Geschäfte in Grundbuchsachen,
für welche weder in der Notariatsgebührenordnung noch in dieser Verordnung besondere
Bestimmungen getroffen sind.
Artikel 7.
Für die Beurkundung von Eintragungsanträgen, welche im Zusammenhange mit den
zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften oder den Eintragungsbewilligungen in ein und derselben
Urkunde stattfindet, werden keine besonderen Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die
Eintragungsanträge, welche der Notar im Anschluß an eine von ihm vorgenommene Be-
urkundung oder Beglaubigung auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der Betheiligten
oder auf Grund des § 15 der Grundbuchordnung stellt.
Für die selbständige Beurkundung von Eintragungsanträgen erhält der Notar die
Gebühr nach Artikel 6 dieser Verordnung.
Artikel 8.
Für die Beglaubigung der zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte oder
zur Uebertragung oder Belastung eines solchen Rechtes (also insbesondere zur Bestellung und
Uebertragung von Hypotheken) erforderlichen Erklärungen erhält der Notar /00 der Gebühr,
die ihm für die Beurkundung dieser Erklärungen zusteht, mindestens aber die im Artikel 45
Abs. 1, 2 der Notariatsgebührenordnung vorgesehene Gebühr.
Für sonstige Beglaubigungen in Grundbuchsachen erhält der Notar ausschließlich die
Gebühr des Artikel 45 Abs. 1, 2 der Notariatsgebührenordnung.
Artikel )).
Für die Ertheilung eines Theilhypothekenbriefs, Theilgrundschuldbriefs, Theilrentenschuld-
briefes erhält der Notar die gleiche Gebühr wie für die Ertheilung einer Abschrift oder Ausfertigung.
Artikel 10.
Für Auszüge und Abschriften, die dem Grundbuchamte zur Aufnahme unter die Grundbuch-
Anlagen vorzulegen sind, erhält der Notar eine Schreibgebühr von 0,20 Mark für die Seite.