Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

122  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

stimmungen  als  in  der  Annahme  zu  suchen  ist,  daß  dem
Kläger  durch  die  in  Frage  stehende  Enteignung  von
Grundbesitz  auch  in  Bezug  auf  seinen  Bergbaubetrieb  ein
Schaden  überhaupt  nicht  zugegangen  sei,  weil  sich  derselbe
  als  durchaus  unrentabel  herausgestellt  habe.

2)  Kläger  hat,  wie  bemerkt,  seine  Entschädigungsansprüche
  aus  dem  Enteignungsgesetze  abgeleitet,  dessen
Bestimmungen  die  Vorinstanz,  wenigstens  insoweit  mehr
als  der  gemeine  Werth  der  Abtretungsfläche  beansprucht
wird,  nicht  als  anwendbar  erachtete.  Die  zweite  von  dem
Revisionskläger  gerügte  Gesetzesverletzung  soll  daher  darin
bestehen,  daß  die  Vorinstanz  dem  Art.  5  des  Enteignungsgesetzes
  eine  zu  enge  und  daher  irrige  Auslegung  gegeben  habe.

a)  Nach  Art.  5  Ziff.  1  des  Enteignungsgesetzes  hat
der  Entwehrte  zunächst  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des
gemeinen  Werths  des  abgetretenen  Gegenstandes
d.  h.  auf  Bezahlung  derjenigen  Summe,  welche  bei  einem
Verkaufe  desselben  nach  seiner  objektiven  Beschaffenheit
und  den  sonstigen  auf  den  Preis  Einfluß  habenden  Umständen
  im  gewöhnlichen  bürgerlichen  Verkehre  hätte  erzielt
  werden  können  (Henle,  das  Zwangsenteignungsgesetz,
  S.  76  Note  4  und  die  dortigen  Citate).

Bei  Bemessung  dieses  gemeinen  Werthes  hatte  die
erste  Instanz  unter  der  Feststellung,  daß  die  abgetretene
Fläche  nur  eine  Oedung  gewesen  sei,  im  Anschluß  an
die  einhelligen  Gutachten  der  Sachverständigen  eine
Entschädigung  von  .  .  ..  festgesetzt.  Die  II.  Instanz
constatirte  in  den  Gründen  ihres  Urtheils,  daß  gegen
diese  Festsetzung  eine  besonders  ausgeführte  Beanstandung
gar  nicht  formulirt  worden  sei,  beifügend,  daß  die  erstrichterlich
  getroffene  Entscheidung  auch  eine  vollkommen
gerechtfertigte  sei.  In  diesem  Ausspruche  kann  eine  Verletzung
  des  Gesetzes  nicht  gefunden  werden.  Deun  bei
der  Entschädigung  nach  Art.  5  Ziff.  1  a.  a.  O.  handelt
es  sich  nicht  um  Ermittlung  und  Vergütung  der  Nachtheile,
  welche  durch  Entziehung  des  entwehrten  Gegen-