122 Oberstrichterliche Entscheldungen.
stimmungen als in der Annahme zu suchen ist, daß dem
Kläger durch die in Frage stehende Enteignung von
Grundbesitz auch in Bezug auf seinen Bergbaubetrieb ein
Schaden überhaupt nicht zugegangen sei, weil sich derselbe
als durchaus unrentabel herausgestellt habe.
2) Kläger hat, wie bemerkt, seine Entschädigungsansprüche
aus dem Enteignungsgesetze abgeleitet, dessen
Bestimmungen die Vorinstanz, wenigstens insoweit mehr
als der gemeine Werth der Abtretungsfläche beansprucht
wird, nicht als anwendbar erachtete. Die zweite von dem
Revisionskläger gerügte Gesetzesverletzung soll daher darin
bestehen, daß die Vorinstanz dem Art. 5 des Enteignungsgesetzes
eine zu enge und daher irrige Auslegung gegeben habe.
a) Nach Art. 5 Ziff. 1 des Enteignungsgesetzes hat
der Entwehrte zunächst einen Anspruch auf Ersatz des
gemeinen Werths des abgetretenen Gegenstandes
d. h. auf Bezahlung derjenigen Summe, welche bei einem
Verkaufe desselben nach seiner objektiven Beschaffenheit
und den sonstigen auf den Preis Einfluß habenden Umständen
im gewöhnlichen bürgerlichen Verkehre hätte erzielt
werden können (Henle, das Zwangsenteignungsgesetz,
S. 76 Note 4 und die dortigen Citate).
Bei Bemessung dieses gemeinen Werthes hatte die
erste Instanz unter der Feststellung, daß die abgetretene
Fläche nur eine Oedung gewesen sei, im Anschluß an
die einhelligen Gutachten der Sachverständigen eine
Entschädigung von . . .. festgesetzt. Die II. Instanz
constatirte in den Gründen ihres Urtheils, daß gegen
diese Festsetzung eine besonders ausgeführte Beanstandung
gar nicht formulirt worden sei, beifügend, daß die erstrichterlich
getroffene Entscheidung auch eine vollkommen
gerechtfertigte sei. In diesem Ausspruche kann eine Verletzung
des Gesetzes nicht gefunden werden. Deun bei
der Entschädigung nach Art. 5 Ziff. 1 a. a. O. handelt
es sich nicht um Ermittlung und Vergütung der Nachtheile,
welche durch Entziehung des entwehrten Gegen-