Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl 
von den volljährigen Arbeitern des Bergwerkes, der betreffenden Betriebsabtheilung 
oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in un— 
mittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann 
auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abtheilungen des Betriebs erfolgen. 
Die Arbeiterausschüsse sind alle drei Jahre neu zu wählen; der Wahltermin ist 
vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 
Art. 80e. 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung der 
Seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich oder 
zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen 
unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des 
Art. 80 d Abs. 1 genügt ist, der Berginspektion einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher 
Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten 
werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be- 
schäftigung zu behändigen. 
Art 80f. 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig er- 
lassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf 
Anordnung der Berginspektion durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen, oder 
den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet Beschwerde nach Art. 194 statt. 
Art. 80 g. 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden 
sind, unterliegen den Bestimmungen der Art. 78i Abs. 1 und 2, 79, 80, 80a#cc, 
80e Abs. 2 und 80 f und sind binnen 4 Wochen der Berginspektion in zwei Aus- 
fertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und 
auf die seit dem 1. Mai 1900 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die 
Art. 80 4 und 80e Abs. 1 Anwendung. 
Art. 80 h. 
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so sind hiebei 
nachstehende Vorschriften zu beachten: 
1) Zur Förderung des gewonnenen Minerals dürfen nur geaichte Gefäße von 
gleichem Rauminhalte verwendet werden. Der Rauminhalt sowie das Leer- 
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