Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

45. 755 
6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachtheil 
des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vorgesetzten Beamten 
oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen, 
7) wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten Beamten, 
die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten suchen, welche wider die Gesetze oder die guten 
Sitten verstoßen, 
8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden 
Krankheit behaftet sind. 
In den unter 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, 
wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stell- 
vertreter länger als eine Woche bekannt sind. 
Art. 81b. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf- 
kündigung können Bergleute die Arbeit verlassen: 
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages von dem Bergwerksbesitzer oder 
dessen Stellvertreter durch Vorspiegelung falscher Thatsachen in einen Irrthum 
versetzt wurden, 
2) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden, 
3) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten 
Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute oder 
gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen, 
4) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familien- 
angehörige derselben die Bergleute oder deren Familienangehörige zu Hand- 
lungen verleiten oder zu verleiten suchen, oder mit den Familienangehörigen 
der Bergleute Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten 
Sitten laufen, 
5) wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Gedinglohn nicht für ihre ausreichende Be- 
schäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen 
sie schuldig macht, 
6) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter 
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des 
Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war, 
7) wenn in Folge gänzlicher oder theilweiser Unterbrechung des Betriebes an drei 
oder mehr anfeinanderfolgenden Schichten keine Arbeit gegeben werden kann. 
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