Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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In den unter Ziff. 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als 
eine Woche bekannt sind. 
Art. 81c. 
Außer den in Art. 81 a und 81b bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne June- 
haltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältuisses verlangen, 
wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige 
Kündigungsfrist vereinbart ist. 
Art. 82. 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden 
volljährigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung 
und auf Verlangen auch ein Zengniß über seine Führung und seine Leistungen aus- 
zustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Ortspolizeibehörde gebührenfrei 
zu beglaubigen. 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde 
dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche 
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht 
ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last 
gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Unter- 
suchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung un- 
begründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu 
vermerken hat. 
Art. 83. 
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen volljährige Arbeiter, von welchen 
ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher 
zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zengniß des Bergwerks- 
besitzers, bei welchem sie zuletzt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugniß 
der Ortspolizeibehörde (Art. 82) vorgelegt ist. 
Art. 83 a. 
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art und 
Dauer ihrer Beschäftigung, sowie über ihre Führung und Leistungen verlangen 
Hiebei finden die Bestimmungen des Art 82 entsprechende Anwendung. Der gesetz-
	        
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