Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 45. 757 
liche Vertreter des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern, 
auch verlangen, daß dasselbe nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn aus— 
gehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsortes kann 
auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an 
den Arbeiter erfolgen. 
Art. 836b. 
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes unter— 
worfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeits— 
buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerksbesitzer 
das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt— 
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses 
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, 
sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde— 
behörde des im Art. 83c bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits- 
buches auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen 
sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Art. 83. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, 
an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher 
innerhalb des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von 
ihm zuerst erwählten Arbeitsortes gebührenfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt 
auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung 
des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, oder verweigert dieser die Zustimmung 
ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeinde- 
behörde die Zustimmung ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der 
Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu 
machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
Arbeitsbücher, welche von der zuständigen Behörde eines anderen deutschen Bundes- 
staates für minderjährige Bergarbeiter ausgestellt sind, werden den von bayerischen 
Behörden ausgefertigten gleich geachtet. 
Art. 834d. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder 
wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues 
Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen
	        
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