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Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Auf—
enthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist
durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines ver-
loren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu
vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig
Pfennig erhoben werden.
Art. Zäe.
Das Arbeitsbuch (Art 83 b) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und
die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel
und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeits-
bücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium des Innern
bestimmt.
Art. 83f.
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerksbesitzer
an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts
und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Be-
schäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Ar-
beiters und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke
in oder an dem Arbeitsbuche sind unzrulässig.
Art 838g.
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar geworden, verloren
gegangen oder vernichtet oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige Merkmale,
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von
dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches
verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Berg-
werksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch
seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aushändigt oder die vor-