Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

758 
Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Auf— 
enthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist 
durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines ver- 
loren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu 
vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig 
Pfennig erhoben werden. 
Art. Zäe. 
Das Arbeitsbuch (Art 83 b) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und 
Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und 
die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel 
und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeits- 
bücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium des Innern 
bestimmt. 
Art. 83f. 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerksbesitzer 
an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die 
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts 
und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Be- 
schäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den 
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Ar- 
beiters und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke 
in oder an dem Arbeitsbuche sind unzrulässig. 
Art 838g. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige Merkmale, 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von 
dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches 
verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Berg- 
werksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch 
seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aushändigt oder die vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.