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gesetzlichen Vertretern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und
diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fort—
bildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der
durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fort—
bildungeschule sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs= oder Fach-
schule (Steigerschule, Bergvorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht dieser
Schule von dem Oberbergamt als ausreichender Ersatz des durch statutarische Be-
stimmung geregelten Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird.
Art. 831.
Das Dienstverhältniß der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge zur
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Maßgabe der Art. 71 und 72
angenommenen oder dauernd betrauten Personen (Maschinen= und Bautechniker,
Chemiker, Zeichner u. dergl.) kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von
jedem Theile mit Ablauf jedes Kalender-Vierteljahres nach sechs Wochen vorher er-
klärter Aufkündigung aufgehoben werden.
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen,
wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender
Grund vorliegt.
Art. Zöäm.
Gegenüber den im Art. 831 bezeichneten Personen kann die Anfhebung des Dienst
verhältnisses insbesondere verlangt werden:
1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer durch Vor
zeigung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in
einen Irrthum versetzt haben,
2) wenn sie im Dienste untren sind oder das Vertrauen mißbrauchen,
3) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage
ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern,
4) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Beaufsichtigung
der Bergarbeit übertreten, oder wenn ihnen durch die Berginspektion die Be-
fähigung zum Aufsichtsbeamten aberkannt ist,
5) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe
oder Abwesenheit an der VBerrichtung ihrer Dienste verhindert werden,