Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 45. 
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6) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerkobesitzer, 
seine Vertreter oder gegen Arbeiter zu Schulden kommen lassen, 
7) wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des 
Bergwerksbesitzers auf die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung 
der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern 
sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten 
aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken= oder Unfall- 
Versicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt. 
Art. 83n. 
Die im Art. 83 1 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienstver- 
hältnisses insbesondere verlangen: 
1) wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten oder 
Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen, 
2) wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt, 
3) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen ergehen läßt, 
welche gegen den Betriebsplan verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Aus- 
führung der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnung verweigert, 
4) wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit 
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst- 
verhältnisses nicht zu erkennen war. 
Art. 830. 
Unter den in Art. 83 1 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst bestimmte 
Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die in Art. 83 I be- 
zeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in Dienst genommen 
oder in Dienst behalten werden. 
Art. 84. 
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Liste zu 
führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag 
des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses 
enthält. 
Die Liste muß der Berginspektion auf Verlangen vorgelegt werden. 
29. Im Art. 95 Abs.-2, 3 werden die Worte „der Amortisationserklärung“ durch die 
Worte „des Ausschlußurtheils“ ersetzt. 
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