Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M a45. 765 
6) eine Unterstützung der Wittwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwaigen 
Wiederverheirathung; « 
7) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und In- 
validen bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre. 
Für die vollberechtigten Mitglieder sind mindestens die unter Ziff. 1 bis 3, 5 
bis 7, für die nicht vollberechtigten Mitglieder mindestens die unter Ziff. 1 bis 4 
genannten Leistungen, wenn sie aber bei der Arbeit verunglücken, auch die unter 
Ziff. 5 bis 7 genannten zu gewähren. 
Die unter Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Leistungen müssen in allen Fällen die 
durch das Krankenversicherungsgesetz für die Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen vor- 
geschriebenen Mindestleistungen erreichen. 
Die Gewährung von Krankenlohn (Abs. 1 Ziff. 2) kann durch die Satzungen 
für die in § 26 a Abs. 2 Ziff 2 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehenen 
Fälle ausgeschlossen werden. 
52. Nach Art. 173 wird folgender Art. 173 a eingeschaltet: 
Aus dem Betriebe ausscheidende Mitglieder können durch Entrichtung einer Ge- 
bühr, welche den monatlichen Betrag von 1 X nicht übersteigen darf, die bis 
zum Tage des Austrittes erworbenen Pensionsansprüche für sich und ihre An- 
gehörigen wahren, insofern nicht bei Eintritt in einen anderen Knappschaftsverein 
die bisherige Dienstzeit angerechnet wird. 
Die bezügliche Absicht muß dem Kassenvorstand innerhalb eines Monats nach 
dem Austritt erklärt werden. 
Bleibt der Ausgeschiedene mit der Gebühr länger als drei Monat im Rückstand, 
so erlischt der vorbehaltene Anspruch ohne Weiteres. 
Insofern nicht nach Vorstehendem Pensionsansprüche gewahrt werden wollen, kann 
der Knappschaftsvorstand ausscheidenden Mitgliedern, welche eine Invalidenunterstützung 
nicht beziehen, eine einmalige Vergütung gewähren, deren Höhe durch die Knapp- 
schaftssatzungen bestimmt wird. 
53. Der Art. 175 erhält folgende Fassung: 
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Kuappschafts= und 
Krankenkassen sind nicht übertragbar. 
54. Im Art. 178 erhält Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Beiträge ihrer Arbeiter bei Vermeidung 
der zwangsweisen Einziehung an die Vereinskasse abzuliefern; sie sind berechtigt, 
diese Beiträge, soweit dieselben für die betreffende Lohnperiode fällig sind, durch 
Lohnabzüge einzuheben.
	        
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