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Die bergpolizeiliche Aufsicht bezweckt die Verhütung von Gefahren für Personen
und Eigenthum beim Bergbau und erstreckt sich insbesondere auf:
die thunlichste Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
die möglichste Sicherheit der Bauc,
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebes,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent-
lichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaucs.
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die in den Art. 46 und 47
erwähnten, zur Aufsuchung, Gewinnung, Förderung und Aufbereitung erforderlichen
Anstalten.
63. Art. 198 Abs. 2 und 3 erhält folgenden Wortlaut:
Die Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark bedroht werden
Zum Erlaß oberpolizeilicher Vorschriften ist nur das Staatsministerium des Innern
zuständig.
Vor der Erlassung oberpolizeilicher Vorschriften, welche sich auf die Sicherheit des
Lebens und die Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des Anstandes im Betrieb beziehen, ist dem Vorstande der betheiligten
Berufsgenossenschaft oder Genossenschaftssektion Gelegenheit zu einer gutachtlichen
Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des
Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 Anwendung.
64. Nach Art. 198 wird folgender Art. 198a eingeschaltet:
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Danuer der täglichen Arbeitszeit
die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, kann das Oberbergamt Dauer, Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben
und die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen.
65. Art 199 erhält folgende Fassung:
Die den Polizeibehörden durch Art. 21 des Polizeistrafgesetzbuchs vom
26. Dezember 1871 eingeräumten Befugnisse zur Anwendung von Zwangemitteln
und von Ungehorsamsstrafen bis zum Betrage von 45 —X stehen zum Vollzugr
des Berggesetzes den Bergbehörden zu.
66. Zu Art. 200 Abs. 1 sind die Worte „durch einen Beschluß“ zu streichen.
In Abs. 3 desselben Artikels ist an Stelle der Worte „an Geld bis zu einhundert.
fünfzig Gulden“ zu setzen „an Geld bis zu dreihundert Mark"“.