Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die bergpolizeiliche Aufsicht bezweckt die Verhütung von Gefahren für Personen 
und Eigenthum beim Bergbau und erstreckt sich insbesondere auf: 
die thunlichste Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, 
die möglichste Sicherheit der Bauc, 
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung 
des Betriebes, 
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent- 
lichen Verkehrs, 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaucs. 
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die in den Art. 46 und 47 
erwähnten, zur Aufsuchung, Gewinnung, Förderung und Aufbereitung erforderlichen 
Anstalten. 
63. Art. 198 Abs. 2 und 3 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark bedroht werden 
Zum Erlaß oberpolizeilicher Vorschriften ist nur das Staatsministerium des Innern 
zuständig. 
Vor der Erlassung oberpolizeilicher Vorschriften, welche sich auf die Sicherheit des 
Lebens und die Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten 
Sitten und des Anstandes im Betrieb beziehen, ist dem Vorstande der betheiligten 
Berufsgenossenschaft oder Genossenschaftssektion Gelegenheit zu einer gutachtlichen 
Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des 
Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 Anwendung. 
64. Nach Art. 198 wird folgender Art. 198a eingeschaltet: 
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Danuer der täglichen Arbeitszeit 
die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, kann das Oberbergamt Dauer, Beginn 
und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben 
und die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen. 
65. Art 199 erhält folgende Fassung: 
Die den Polizeibehörden durch Art. 21 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 
26. Dezember 1871 eingeräumten Befugnisse zur Anwendung von Zwangemitteln 
und von Ungehorsamsstrafen bis zum Betrage von 45 —X stehen zum Vollzugr 
des Berggesetzes den Bergbehörden zu. 
66. Zu Art. 200 Abs. 1 sind die Worte „durch einen Beschluß“ zu streichen. 
In Abs. 3 desselben Artikels ist an Stelle der Worte „an Geld bis zu einhundert. 
fünfzig Gulden“ zu setzen „an Geld bis zu dreihundert Mark"“.
	        
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