Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 45. 769 
67. An Stelle der Art. 206 bis 214 treten folgende Bestimmungen: 
Zehnter Titel. 
Strafbestimmungen. 
Art. 206. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
wird der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter bestraft: 
1) wenn er ohne Anzeige oder eigenmächtig vor Ablauf der einmonatigen Frist 
das Bergwerk in Betrieb setzt (Art. 64), 
2) wenn er das Bergwerk in Betrieb setzt, ohne der Bergbehörde einen Betriebs- 
plan vorgelegt zu haben (Art. 65), oder ehe der Betriebsplan von der Berg- 
behörde ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt ist (Art. 66), oder wenn er 
von dem genehmigten oder festgestellten Betriebsplan eigenmächtig abweicht, 
ohne durch unvorhergesehene Ereignisse entschuldigt zu sein und ohne in diesem 
Falle rechtzeitig Anzeige gemacht zu haben (Art. 67), 
3) wenn er den Betrieb trotz Einstellungsbeschluß der Bergbehörde fortsetzt (Art. 68), 
4) wenn er die Anzeige über Betriebseinstellung nicht oder nicht rechtzeitig macht 
(Art. 69), 
5) wenn er den Vorschriften des Art. 70 über Anfertigung, Ergänzung oder Ab- 
lieferung des Grubenbildes zuwiderhandelt, 
6) wenn er die Leitung oder Beaufsichtigung des Bergwerks Personen überläßt, 
deren Befähigung nicht anerkannt ist (Art. 71, 72), 
7) wenn er unterläßt, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Bergwerks an- 
genommenen Personen der Bergbehörde namhaft zu machen (Art. 72), 
8) wenn er die in Art. 84 vorgesehene Arbeiterliste zu führen unterläßt oder die- 
selbe vorsätzlich unrichtig führt oder deren Vorlage an die Bergbehörde verweigert, 
9) wenn er in einem Bergwerke, dessen Eigenthum er verloren hat oder aufgibt, 
Zimmerung oder Mauerung ohne oder gegen die Entscheidung der Bergbehörde 
wegnimmt (Art. 165), 
10) wenn er kein Zechenbuch führt, oder Einträge in dasselbe zu machen unterläßt, 
oder vorsätzlich unrichtig macht, oder die gebotene Bekanntmachung bergpolizei- 
licher Vorschriften an die Arbeiter zu bewirken unterläßt (Art. 201). 
In den Fällen der Ziff. 2, 3 und 6 tritt die Strafe auch dann ein, wenn 
auf Grund der Art. 68 oder 73 der Betrieb des Bergwerks von der Berg- 
inspektion eingestellt wurde. 
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