Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 2077. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
wird ferner bestraft: 
1) wer an Orten schürft, wo dies untersagt ist, oder wer gegen Verbot der 
Bergbehörde im freien oder verliehenen Felde schürft, oder wer dies ohne die 
erforderliche Einwilligung des Grundbesitzers thut (Art. 4 und 10), 
2) der Betriebsführer oder dessen Stellvertreter, welcher die sofortige Anzeige einer 
eingetretenen Gefahr (Art. 202) oder eines Unglücksfalles (Art. 203) unterläßt, 
3) wer seinen Obliegenheiten zur Rettung bei Unglücksfällen oder zur Hilfeleistung 
hiebei nicht nachkommt (Art. 203). 
Art. 208. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten werden Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter 
bestraft, welche den Art. 82 Abs. 3 und 83f Abs. 3 zuwiderhandeln. 
Art. 208a. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (Art. 79) 
nicht besteht, oder wer der endgiltigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder 
Abänderung der Arbeitsordnung (Art. 80 ) nicht nachkommt. 
Art. 208b. 
Den Strafbestimmungen des Art. 208 a unterliegt, wer den Vorschriften des 
Art. 78a oder den gemäß Art. 198a getroffenen Anordnungen des Oberberg- 
amtes zuwiderhandelt. 
Art. 2080. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1) wer der Bestimmung des Art. 80Cc Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen 
verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich 
zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohnabzüge oder die im 
Art. 80 Ziff. 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetze oder der Arbeits- 
ordnung widersprechenden Weise verwendet, 
2) wer es unterläßt, den durch die Art. 80 a Abs. 2, 80e Abs. 1, 80 g und 
80 h für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
	        
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