770
Art. 2077.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
wird ferner bestraft:
1) wer an Orten schürft, wo dies untersagt ist, oder wer gegen Verbot der
Bergbehörde im freien oder verliehenen Felde schürft, oder wer dies ohne die
erforderliche Einwilligung des Grundbesitzers thut (Art. 4 und 10),
2) der Betriebsführer oder dessen Stellvertreter, welcher die sofortige Anzeige einer
eingetretenen Gefahr (Art. 202) oder eines Unglücksfalles (Art. 203) unterläßt,
3) wer seinen Obliegenheiten zur Rettung bei Unglücksfällen oder zur Hilfeleistung
hiebei nicht nachkommt (Art. 203).
Art. 208.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten werden Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter
bestraft, welche den Art. 82 Abs. 3 und 83f Abs. 3 zuwiderhandeln.
Art. 208a.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (Art. 79)
nicht besteht, oder wer der endgiltigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder
Abänderung der Arbeitsordnung (Art. 80 ) nicht nachkommt.
Art. 208b.
Den Strafbestimmungen des Art. 208 a unterliegt, wer den Vorschriften des
Art. 78a oder den gemäß Art. 198a getroffenen Anordnungen des Oberberg-
amtes zuwiderhandelt.
Art. 2080.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
1) wer der Bestimmung des Art. 80Cc Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen
verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich
zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohnabzüge oder die im
Art. 80 Ziff. 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetze oder der Arbeits-
ordnung widersprechenden Weise verwendet,
2) wer es unterläßt, den durch die Art. 80 a Abs. 2, 80e Abs. 1, 80 g und
80 h für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.