Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 771 
Art. 208d. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis 
zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch Art. 78 Abs. 3 und 
80e Abs. 2 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
Art. 209. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis 
zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1) wer den Bestimmungen der Art. 83 und 83b bis 83 g zuwider einen Ar- 
beiter in Beschäftigung nimmt oder behält, 
2) wer außer dem im Art. 208 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt, 
3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar 
macht oder vernichtet, 
4) wer den Bestimmungen des Art. 83k Abs. 1 oder einer auf Grund des 
Art. 83k Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt, 
5) wer es unterläßt, den durch Art. 80c Abs. 3 für ihn begründeten Verpflich- 
tungen nachzukommen. 
Art. 210. 
Wer, ohne die nach diesem Gesetze erforderliche Befugniß erlangt zu haben, berg- 
bauliche Anlagen zur Gewinnung der in Art. 1 bezeichneten Mineralien macht oder 
ohne bergbauliche Anlagen zu Tag anstehende Mineralien in der Absicht wegräumt, 
um sich dieselben anzueignen, wird in dem ersteren Falle mit Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark, im anderen Falle bis zu zweihundert Mark bestraft. 
Die Berginspektion ist berechtigt, vorbehaltlich der Strafverfolgung die unbefugte 
Gewinnung dieser Mineralien abzustellen. 
Art. 211. 
Wer bei Benützung seines Bergwerkseigenthums fahrlässiger Weise die Grenzen 
seines Grubenfeldes überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark 
bestraft. 
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den 
Eigenthümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Art. 212. 
In den Fällen der Art. 210 und 211 unterliegen die widerrechtlich gewonnenen 
Mineralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der Einziehung. 
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