772
68.
69.
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
77
Art. 212a.
Alle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die
betreffende Kuappschaftskasse.
Art. 213.
Die Strafverfolgung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen
verjährt mit Ausnahme der unter Art. 208 fallenden innerhalb drei Monaten von
dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Art. 214.
Gestrichen.
An Stelle des „Zehnter Titel“ tritt nun „Elfter Titel“.
In Art. 215 ist noch der Abs. 4 zu streichen.
Im Art. 219 Abs. 1 ist statt „dreißig Tagen“ zu setzen „einem Monat“.
Nach Art. 219 wird folgender Art. 219 a eingeschaltet:
Art. 219a.
Unberührt von der Vorschrift des Art. 1 a bleiben die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits erworbenen Berechtigungen auf die dem Staate vorbehaltenen Mineralien.
Schürfungen auf diese Mineralien, welche nach dem 1. November 1899 begonnen
wurden, begründen keinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigenthums.
Der Art. 222 wird gestrichen.
Der Abs. 1 des Art. 223 wird gestrichen.
Im Art. 226 sollen die Worte „und nicht in den nachfolgenden Art. 227 bis 237“
ersetzt werden durch die Worte „und nicht in den nachfolgenden Art. 227 bis 236 a“.
Im Art. 235 sind die Worte „in Gewahrsam genommen und aufbewahrt“ zu er-
setzen durch die Worte „in amtliche Verwahrung genommen“.
Der Abs 1 des Art. 236 wird geändert, wie folgt:
Die Befriedigung seitheriger Hypothekgläubiger aus dem Krpxschein erfolgt nach
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Abs. 3 und 4 werden gestrichen.
Nach Art. 236 wird folgender Art. 236a eingeschaltet:
Art. 236 a.
Für die (Gewerkschaften des älteren Rechtes, welche im vormaligen Fürstenthum
Bayreuth die ihnen bergrechtlich verliehene Gewinnung von Granit und Syenit zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Weise betreiben, daß die Gewerken