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bestimmte Flächen im Einzelbetriebe ausbenten, gelten die nachstehenden besonderen
Vorschriften:
1) Die Bestimmungen im Art 192 Abs. 1 und im Art. 103 finden keine An-
wendung
2) In der Gewerkenversammlung geben ein bis vier Kuxe eine Stimme, je vier
weitere Kuxe eine weitere Stimme. Ein Bruchtheil von drei Kuxen wird als
voll gerechnet, ein geringerer Bruchtheil bleibt außer Betracht. Ein Gewerke
kann nicht mehr als zehn Stimmen haben.
3) Zu einer Verfügung über das der Gewerkschaft verliehene Recht ist Einstimmig-
keit der Gewerken erforderlich.
4) Die Ueberlassung der auszubentenden Flächen erfolgt nach Maßgabe des
fünften Titels an die Gewerkschaft. Die von den einzelnen Gewerken zu
benützenden Flächen werden diesen durch den Repräsentanten zugetheilt. Ist
die überlassene Fläüche unter mehrere Gewerken zu vertheilen, so erfolgt die
Zutheilung an sie nach Verhältuiß ihres Kuxbesitzes durch Beschluß der Ge-
werkenversammlung.
5) Wer ohne Einweisung durch den Repräsentanten eine Fläche in Benützung
nimmt oder die ihm zugetheilte Fläche vorsätzlich oder fahrlässig überschreitet,
wird an Geld bis zu 300 -J¾ bestraft.
Einzelbetriebe, die nicht vor dem 1. April 1900 entstanden sind, sind
unstatthaft.
78. Als Art. 238a ist einzustellen:
Für die Berechnung der Fristen findet die Vorschrift des § 222 Abs. 1 und 2
der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Von demselben Zeitpunkte an tritt Art. 10 Ziff. 9 des Gesetzes vom 8 August 1878,
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
betreffend, außer Wirksamkeit.
Art. III.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Berggesetzes, wie er sich aus
den Aenderungen ergibt, welche
in diesem Gesetze,
dem Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9 Juni 1899 (Ges. u.
V.-Bl. Nr. 28 Beil. I S. 1),