Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

774 
dem Gesetze zur Ausführung der Reichs-Eivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 
23. Februar 1879 (Ges.= u. V.-Bl. S. 63) 
vorgesehen sind, unter Weglassung oder Aenderung der ganz oder theilweise gegenstandslos 
gewordenen Uebergangsbestimmungen, unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel und bei 
den in einzelnen Artikeln enthaltenen Aufzählungen unter fortlaufender Reihenfolge der Ziffern 
oder Buchstaben, sowie unter Berichtigung der Verweisungen durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt bekannt zu machen und hiebei auch die dem Art 174 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie die der bestehenden Gerichtsverfassung entsprechen- 
den Aenderungen vorzunehmen. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1900. 
Luitpol, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v Riedel Dr. Frhr.v. FeiliWzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v.Asch.Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Nr. 16673. 
Bekanntmachung, die Redaktion des Berggesetzes für das Königreich Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium det Innern. 
Auf Grund der im Art. III des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend Aenderung 
einiger Bestimmungen des Berggesetzes für das Königreich Bayern vom 20. März 1869, 
ertheilten Ermächtigung wird im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz 
und der Finanzen der Text des Berggesetzes für das Königreich Bayern nach den sich 
hieraus ergebenden Aenderungen hiemit bekannt gemacht. 
Sovweit die einzelnen Artikel jenen des bisherigen Gesetzes entsprechen, sind die Nummern 
der letzteren in Klammern beigefügt. 
München, den 20. Juli 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.