Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.„W  45.  779

zureichen,  auf  welchen  der  Fundpunkt  und  die  Feldesgrenzen  durch  einen  amtlich  bestellten
Markscheider  oder  die  Messungsbehörde  eingezeichnet  sein  müssen.

Art.  19.  (18.)

Die  Angabe  der  Lage  und  Größe  des  Feldes,  sowie  die  Einreichung  der  Steuerkatasterpläne
  (Art.  18)  müssen  binnen  einem  Monat  nach  Einlauf  der  Muthung  bei  dem  Oberbergamt
  erfolgen.

Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Muthung  von  Anfang  an  ungiltig.

Unterläßt  der  Muther  die  Einreichung  eines  zweiten  Exemplars  der  Steuerkatasterpläne,
so  kann  das  Oberbergamt  auf  Kosten  des  Muthers  solche  ankaufen  und  in  dieselben  den
Situationsriß  einzeichnen  lassen.

Art.  20.  (19.)
Die  Lage  und  Größe  des  begehrten  Feldes  können  nur  innerhalb  der  auf  den  Steuerkatasterplänen
  (Art.  18)  angegebenen  Grenzen  abgeändert  werden.

Gegen  Muthungen  Dritter  ist  das  gesetzlich  begehrte,  auf  den  Steuerkatasterplänen  angegebene
  Feld  einer  Muthung  für  die  Dauer  ihrer  Giltigkeit  geschlossen.

Diese  Wirkung  tritt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Präsentation  der  Muthung  ein  und  wird
auf  diesen  Zeitpunkt  auch  dann  zurückbezogen,  wenn  die  Steuerkatasterpläne  mit  Einzeichnung
erst  später  innerhalb  der  im  Art.  19  vorgeschriebenen  Frist  eingereicht  worden  sind.

Art.  21.  (20.)

Das  Feld  einer  Muthung  wird  sogleich  nach  Einreichung  der  Steuerkatasterpläne  (Art.  18)
von  dem  Oberbergamt  auf  die  Muthungsübersichtskarte  aufgetragen.
Die  Einsicht  dieser  Karte  ist  einem  Jeden  gestattet.

Art.  22.  (21.)

Versuchsarbeiten,  welche  der  Muther  etwa  noch  vor  der  Verleihung  ausführt,  unterliegen
  denselben  Vorschriften,  wie  die  Arbeiten  des  Schürfers  (Art.  4  bis  12).

Dritter  Abschnitt.
Vom  Verleihen.

Art.  23.  (22.)

Die  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Muthung  begründet  einen  Anspruch

auf  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in  dem  im  Art.  28  bestimmten  Felde.
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