Art. 51. (49.)
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll,
seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das Oberbergamt mit
Ausschluß des Rechtsweges.
Art. 52. (50.)
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigenthümers angelegt, so
muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke durch
seine Anlagen zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.
Auf die Entschädigungsforderung finden die Vorschriften des Art. 167 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
Art. 53. (51.)
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien (Art. 1)
werden als Theil der Förderung des durch den Hilfsbau zu lösenden Bergwerkes behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues im Felde eines anderen Bergwerkseigenthümers.
Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt ist, so müssen diese Mineralien
demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.
Art. 54. (52.)
Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen
Zwecken (Art. 44 bis 50) erforderlichen Grundes und Bodens, sowie die Benützung des
Wassers nach näherer Vorschrift des fünften Titels zu verlangen.
Zweiter Abschnitt.
Von der Vereinigung, der Theilung und dem Austausche.
Art. 55. (53.)
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen unter-
liegt der Bestätigung des Oberbergamtes.
Art. 56. (54.)
Zur Vereinigung von Bergwerken ist erforderlich:
1. eine über den Vereinigungsakt errichtete notarielle Urkunde, je nach Beschaffenheit
des Falles ein Vertrag oder ein Beschluß der Mitbetheiligten oder eine Erklärung
des Alleineigenthümers;
2. ein in die treffenden Steuerkatasterblätter von einem amtlich bestellten Markscheider
oder der Messungsbehörde eingezeichneter Situationsplan des ganzen Feldes in
zwei Exemplaren;
3. die Angabe des dem zu vereinigenden Bergwerke beizulegenden Namens.