Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 62. (60.) 
Mit der Bestätigung der Vereinigung (Art. 63) geht das Realrecht ohne Weiteres 
auf den entsprechenden, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (Art. 58 bis 60) 
festgestellten Antheil an dem vereinigten Werke über. 
Art. 63. (61.) 
Sind Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und andere Realberechtigte 
nicht vorhanden oder ist in den Fällen des Art. 57 die dort bezeichnete Vereinbarung bei- 
gebracht oder sind in den Fällen des Art. 58 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen 
Einsprüche (Art. 60, 61) erledigt, so entscheidet das Oberbergamt, ob die Vereinigung zu 
bestätigen sei. 
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke 
nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegen stehen. 
Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beigefügt. 
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden die 
Bestimmungen des Art. 34 Anwendung. 
Art. 64. (62.) 
Die reale Theilung des Feldes eines Bergwerkes in selbständige Felder, sowie der Aus- 
tausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegt der Bestätigung des 
Oberbergamtes. 
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses 
entgegenstehen. 
Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldglänbiger und andere Realberechtigte, welche 
durch die Feldestheilung oder durch den Feldesaustausch an ihren Rechten verkürzt zu sein 
glauben, können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des 
versicherten Anspruches gestattet. Dieses Recht muß bei Vermeidung des Verlustes desselben 
innerhalb der im Art. 60 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird 
unter Beobachtung des Verfahrens ertheilt, welches sich aus der Anwendung der Art. 56, 
59 und 63 auf die vorstehenden Fälle ergibt. 
Bei dem Austausche von Feldestheilen geht das Recht der erwähnten Gläubiger und 
anderen Realberechtigten mit der Bestätigung des Oberbergamts auf den zu dem belasteten 
Bergwerke hinzutretenden Feldestheil über, wogegen der abgetretene Feldestheil von der ding- 
lichen Belastung befreit wird. 
Art. 65. (62a.) 
Ist die Bestätigung der Vereinigung mehrerer Bergwerke, der Theilung des Feldes 
eines Bergwerkes in selbständige Felder oder des Austausches von Feldestheilen erfolgt, so
	        
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