Art. 70. 67.)
Die Art. 68 und 69 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne
Anwendung.
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abänderungen eines Be-
triebsplans erforderlich, so genügt es, wenn dieselben binnen der nächsten zwei Wochen der
Berginspektion durch den Betriebsführer angezeigt werden.
Art. 71. (68.)
Wird ein Betrieb den Vorschriften der Art. 68 bis 70 zuwider geführt, so ist die
Berginspektion befugt, nöthigen Falles einen solchen Betrieb einzustellen.
Art. 72. (69.)
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerkes einstellen, so hat derselbe der
Berginspektion hievon mindestens einen Monat vorher Anzeige zu machen.
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder
sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längstens zwei Wochen nach erfolgter
Betriebseinstellung nachzuholen.
Art. 73. (70.)
Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch
einen amtlich bestellten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen.
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch die Berg-
inspektion vorgeschrieben.
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Berginspektion zum Gebrauche der
selben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es daselbst an einem geeigneten
Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzubewahren.
Art. 74. (71.)
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen
geführt werden, deren Befähigung hiezu anerkannt ist.
Art. 75. (72.)
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ange-
nommenen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher 2c. der Berginspektion
namhaft zu machen.
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden Ge-
schäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch die
Berginspektion zu unterwerfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen die
ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.