Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Art. 70. 67.) 
Die Art. 68 und 69 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne 
Anwendung. 
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abänderungen eines Be- 
triebsplans erforderlich, so genügt es, wenn dieselben binnen der nächsten zwei Wochen der 
Berginspektion durch den Betriebsführer angezeigt werden. 
Art. 71. (68.) 
Wird ein Betrieb den Vorschriften der Art. 68 bis 70 zuwider geführt, so ist die 
Berginspektion befugt, nöthigen Falles einen solchen Betrieb einzustellen. 
Art. 72. (69.) 
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerkes einstellen, so hat derselbe der 
Berginspektion hievon mindestens einen Monat vorher Anzeige zu machen. 
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder 
sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längstens zwei Wochen nach erfolgter 
Betriebseinstellung nachzuholen. 
Art. 73. (70.) 
Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch 
einen amtlich bestellten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen. 
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch die Berg- 
inspektion vorgeschrieben. 
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Berginspektion zum Gebrauche der 
selben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es daselbst an einem geeigneten 
Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzubewahren. 
Art. 74. (71.) 
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen 
geführt werden, deren Befähigung hiezu anerkannt ist. 
Art. 75. (72.) 
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ange- 
nommenen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher 2c. der Berginspektion 
namhaft zu machen. 
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden Ge- 
schäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch die 
Berginspektion zu unterwerfen. 
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen die 
ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.
	        
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