Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 83. (neu.) 
Die Berechnung und Auszahlung des Lohnes muß mindestens alle Monate an den 
zu Anfang des Jahres im Voraus bestimmten Tagen erfolgen. Ungefähr in der Mitte 
zwischen diesen Zahltagen hat eine Abschlagszahlung zu erfolgen. 
Art. 84. (neu.) 
Soferne der Lohn nach Gedinge sich bemessen soll, muß die Vereinbarung desselben 
binnen zehn Tagen nach Belegung eines Ortes (Uebernahme der Arbeit) erfolgen. Ist dies 
nicht der Fall, so hat der Arbeiter Anspruch auf den durchschnittlichen Tagesverdienst gleich- 
werthiger Arbeiter. 
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Ort das Gedinge nicht bis zu 
dem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Feststellung seines 
Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohnperiode für dieselbe Arbeitsstelle 
giltig gewesenen Gedinges zu verlangen. 
Das Gedinge ist in dem Gedingebuch zu beurkunden und, wenn es länger als vierzehn 
Tage dauert, den Arbeitern entweder durch einen Gedingzettel für die Kameradschaft oder 
durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. 
Art. 85. (neu.) 
Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den 
Wochenbetrag des für den Betriebssitz des Bergwerks geltenden ortsüblichen Taglohnes aus- 
zubedingen. 
Art. 86 (neu.) 
Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen, unter der Aufsicht der Berg- 
behörden stehenden Anlagen, in welchen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt 
werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Eröffnung 
des Betriebs eine Arbeitsordnung von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu 
erlassen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebs, für einzelne der bezeichneten An- 
lagen oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen 
erlassen werden. 
Der Erlaß erfolgt durch Aushang. 
Die Arbeitsordnung mus den Namen des Bergwerkes oder die Bezeichnung der be- 
sonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, 
angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter unter Angabe des Datums- 
unterzeichnet sein.
	        
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