Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 93. (neu.) 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen 
sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung 
der Berginspektion durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen, oder den gesetzlichen Vor— 
schriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet Beschwerde nach Art. 227 statt. 
Art. 94. (neu.) 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, 
unterliegen den Bestimmungen der Art. 84 Abs. 1 und 2, 86 bis 90, 92 Abs. 2 und 
93 und sind binnen vier Wochen der Berginspektion in zwei Ausfertigungen einzureichen. 
Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Mai 1900 
erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die Art. 91 und 92 Abs. 1 Anwendung. 
Art. 95. (neu.) 
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so sind hiebei nach- 
stehende Vorschriften zu beachten: 
1. Zur Förderung des gewonnenen Minerals dürfen nur geaichte Gefäße von gleichem 
Rauminhalte verwendet werden. Der Rauminhalt sowie das Leergewicht der 
Gefäße ist den Arbeitern durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. 
2. Ausnahmen können aus besonderen Gründen vom Oberbergamt zugelassen werden, 
welches hiebei die Bedingungen festzusetzen hat, die eine Benachtheiligung der 
Arbeiter hintanhalten. 
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, die hienach erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 
Für Waschabgänge, Halden und sonstige beim Absatz der Produkte gegen die Förder- 
menge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung oder dem 
Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hievon bedürfen der Genehmigung der Berginspektion 
Art. 96. (79.) 
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch einc, jedem 
Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden. 
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich 
sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Art. 97. (80.) 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung können Berglente 
entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung 
falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen
	        
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