Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Licht,  welches  über  einen  Bogen  des  Horizontes  von  16  Kompaßstrichen  und
zwar  8  Striche  von  rückwärts  nach  jeder  Seite  sichtbar  ist.

Auf  geschleppten  Flößen  ist  ebenfalls  am  hinteren  Ende  ein  weißes  Licht  auf—
zustellen.

4.  Wenn  ein  Schiff,  welches  kein  Hecklicht  führt,  bemerkt,  daß  ein  anderes
Schiff  ihm  vorfahren  will,  hat  es  diesem  vom  Heck  (von  der  Wanne)  aus  ein  helles  weißes
Licht,  welches  hin  und  her  zu  schwenken  ist,  zu  zeigen.  Ueberholende  Dampf-  oder  Motor—
schiffe  haben  die  Absicht  des  Vorfahrens  durch  das  im  §  11  Ziffer  9  Absatz  2  vorgeschriebene
  Signal  rechtzeitig  anzuzeigen.

5.  Segelyachten,  Fischer  boote,  Gondeln  und  Ruderboote  haben  bei  Annäaherung
  von  oder  zu  Damnpfschiffen  rechtzeitig  ein  weißes  Licht  zu  zeigen.

6.  Jedes  außerhalb  der  Häfen  und  Landungsstellen  vor  Anker  liegende  Schiff  muß
ein  helles  weißes  Licht  zeigen,  welches  nach  allen  Richtungen  sichtbar  ist.

7.  Die  an  den  Anlandestellen  der  Häfen  vertaut  liegenden  Fahrzeuge  müssen  nach
Maßgabe  der  in  der  betreffenden  Hafenordnung  hierwegen  enthaltenen  Bestimmung  oder  auf
Aufforderung  der  Hafenbehörde  (des  Hafenmeisters)  jedem  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang
bis  Sonnenaufgang  einlaufenden  Dampfschiffe  und  den  von  diesem  geführten  Schleppschiffen
an  den  der  Hafeneinfahrt  zugekehrten  Schiffsenden  und  an  den  am  weitesten  hervorragenden
Schiffstheilen  (Radkästen)  helle  weiße  Lichter  zeigen.

8.  Die  Lichter  sollen  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  sichtbar  sein:

a)  bei  Dampfschiffen:
das  Licht  am  Bug  auf  5  km,
die  Seitenlichter  auf  3  km,
das  Hecklicht  auf  0,5  km;
b)  bei  Motorschiffen,  Segelschiffen,  Güterschleppschiffen  und  Trajektkähnen:
das  Licht  am  Bug  (Gras)  auf  3  km,
die  Seitenlichter  und  das  Licht  am  Heck  (an  der  Wanne)  auf  2  km;

)  bei  Segelyachten,  Fischerbooten,  Gondeln  und  Ruderbooten  auf  1  km

9.  Die  Seitenlichter  der  Dampfschiffe  müssen  so  angebracht  sein,  daß  sie  annähernd
die  Breite  des  Schiffes  darstellen;  bei  Raddampfern  sind  sie,  soweit  thunlich,  gegen  die
Außenkanten  der  Radkästen  hin  zu  befestigen.  Außerdem  müssen  diese  beiden  Seitenlichter
von  der  Innenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  soweit  vor  den  Lichtern  herausragen,
  daß  diese  nicht  über  den  Bug  von  der  anderen  Seite  her  gesehen  werden  können.
Diese  letztere  Vorschrift  gilt  für  alle  Schiffe,  die  Seitenlichter  führen.