Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W  45.  803

4.  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung
der  Bergarbeit  übertreten,  oder  wenn  ihnen  durch  die  Berginspektion  die  Befähigung
  zum  Aufsichtsbeamten  aberkannt  ist,

5.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe  oder
Abwesenheit  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert  werden,

6.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer,  seine
Vertreter  oder  gegen  Arbeiter  zu  Schulden  kommen  lassen,

7.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

In  dem  Falle  zu  5  bleibt  der  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen  Leistungen  des  Berg.
werksbesitzers  auf  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die  Verrichtung  der  Dienste
durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.  Jedoch  mindern  sich  die  Ansprüche  in
diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,  welcher  dem  Berechtigten  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher
  Verpflichtung  bestehenden  Kranken=  oder  Unfall-Versicherung  oder  aus  einer  Knappschaftskasse
  zukommt.

Art.  114.  (neu.)

Die  im  Art.  112  bezeichneten  Personen  können  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
insbesondere  verlangen:

1.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  seine  Stellvertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen

  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen,
wenn  der  Bergwerksbesitzer  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt,

3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  Anordnungen  ergehen  läßt,
welche  gegen  den  Betriebsplan  verstoßen,  oder  wenn  er  die  Mittel  zur  Ausführung
der  von  der  Bergbehörde  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  verweigert,

4.  wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit  einer
erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienstverhältnisses
  nicht  zu  erkennen  war.

Art.  115.  (neu.)

Unter  den  in  Art.  110  aufgestellten  Voraussetzungen  tritt  die  daselbst  bestimmte
Haftung  des  Bergwerksbesitzers  auch  für  den  Fall  ein,  wenn  die  in  Art.  112  bezeichneten
Personen  zur  Aufgabe  des  Dienstverhältnisses  verleitet,  in  Dienst  genommen  oder  im  Dienst
behalten  werden.

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Art.  116.  (84.)
Auf  jedem  Bergwerke  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Arbeiter  eine  Liste  zu  führen,
welche  die  Vor=  und  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den  Wohnort,  den  Tag  des  Dienstantrittes
und  der  Entlassung,  sowie  das  Datum  des  letzten  Arbeitszeugnisses  enthält.

Die  Liste  muß  der  Berginspektion  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.
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