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des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerkes,
sowie der Ueberlassung der Ausbente gegen Entgelt (Verpachtung).
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigenthum durch Verzicht oder Schenkung
ist Einstimmigkeit erforderlich.
Art. 136. (104.)
Binnen einer ausschließenden Frist von einem Monat vom Ablaufe des Tages, an
welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke, welcher denselben für nach-
theilig erachtet, gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen und es hat
das Gericht dessen Aufhebung auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß derselbe der
Gewerkschaft zum Nachtheile gereiche.
Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß die Entscheidung dieser Frage in
Streitfällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet und unter
welchen Formen von demselben verfahren werden soll.
Diese Bestimmungen finden auf einen in Gemäßheit des Art. 117 Abs. 2 gefaßten
Beschluß keine Anwendung.
Art. 137. (105.)
Durch die Anstellung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird die
Ausführung desselben nicht aufgehalten.
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert derselbe erst von der Rechtskraft der richter-
lichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im Art. 141
bezeichneten Gegenstände betrifft.
Art. 138. (106.)
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen in Bayern wohnenden Repräsentanten zu be-
stellen und dem Oberbergamte namhaft zu machen.
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus zwei oder
mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
Als Repräsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt
werden, welche nicht Gewerken sind.
Art. 139. (107.)
Die Wahl erfolgt in einer nach Art. 134 beschlußfähigen Versammlung durch absolute
Stimmenmehrheit.
Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden diejenigen beiden
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.