Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 45. 807 
des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerkes, 
sowie der Ueberlassung der Ausbente gegen Entgelt (Verpachtung). 
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigenthum durch Verzicht oder Schenkung 
ist Einstimmigkeit erforderlich. 
Art. 136. (104.) 
Binnen einer ausschließenden Frist von einem Monat vom Ablaufe des Tages, an 
welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke, welcher denselben für nach- 
theilig erachtet, gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen und es hat 
das Gericht dessen Aufhebung auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß derselbe der 
Gewerkschaft zum Nachtheile gereiche. 
Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß die Entscheidung dieser Frage in 
Streitfällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet und unter 
welchen Formen von demselben verfahren werden soll. 
Diese Bestimmungen finden auf einen in Gemäßheit des Art. 117 Abs. 2 gefaßten 
Beschluß keine Anwendung. 
Art. 137. (105.) 
Durch die Anstellung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird die 
Ausführung desselben nicht aufgehalten. 
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert derselbe erst von der Rechtskraft der richter- 
lichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im Art. 141 
bezeichneten Gegenstände betrifft. 
Art. 138. (106.) 
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen in Bayern wohnenden Repräsentanten zu be- 
stellen und dem Oberbergamte namhaft zu machen. 
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus zwei oder 
mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. 
Als Repräsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt 
werden, welche nicht Gewerken sind. 
Art. 139. (107.) 
Die Wahl erfolgt in einer nach Art. 134 beschlußfähigen Versammlung durch absolute 
Stimmenmehrheit. 
Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden diejenigen beiden 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
	        
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