Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Bei Ausmittelung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im 
Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. 
Das Protokoll über die Wahlverhandlung ist notariell aufzunehmen. Eine Ausfertigung 
desselben wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu seiner Legitimation ertheilt. 
Art. 140. (108.) 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in allen ihren Ange— 
legenheiten gerichtlich und außergerichtlich. 
Eine Spezialvollmacht ist nur in den im Art. 141 bezeichneten Fällen erforderlich. 
Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten 
oder Grubenvorstandes, so müssen die treffenden Festsetzungen in die Legitimation (Art. 139) 
aufgenommen werden. 
Art. 141. (109.) 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Ge— 
werkenversammlung: 
1. wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer Mehrheit von 
wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen 
werden können; 
2. wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen. 
Art. 142. (110.) 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ist verpflichtet, für die Führung der erforder- 
lichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die 
Bücher zur Einsicht offen zu legen. 
Art. 143. (111.) 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen. 
Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung 
berufen und derselben eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen 
Er ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigen- 
thümer von wenigstens einem Viertheile aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung, 
so erfolgt dieselbe durch das Oberbergamt auf Antrag. 
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Be- 
schlußfassung über den Widerruf der erfolgten Bestellung kann das Oberbergamt auf Antrag 
eine Gewerkenversammlung berufen. 
Art. 144. (112.) 
Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zu- 
stellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen. Be-
	        
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