Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M a4G. 809 
stellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des 
Grubenvorstandes erfolgen. 
Art. 145. (113.) 
Die Bestimmungen der Art. 141, 142 und 143 dürfen nur durch Satzungen (Art. 117), 
diejenigen des Art. 144 aber gar nicht abgeändert werden. 
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der 
Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit dem Knappschaftsvereine und 
mit anderen auf den Bergbau bezüglichen Instituten, sowie in den gegen sie angestellten 
Rechtsstreiten entzogen werden. 
Art. 146. (114.) 
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstand in 
ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. 
Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen 
worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für 
die Gewerkschaft geschlossen werden sollte. 
Art. 147. (115.) 
Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen 
im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die 
Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Art. 148. (116.) 
Das Oberbergamt ist befugt, eine Gewerkschaft aufzufordern, innerhalb drei Monaten 
einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen. 
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Oberbergamt bis dahin, daß 
dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und demselben eine angemessene, von der 
Gewerkschaft aufzubringende Vergütung zusichern. Das Oberbergamt kann nöthigenfalls die 
Urkunde, durch welche diese Vergütung zugesichert wurde, vollstreckbar erklären und für deren 
Beitreibung sorgen. 
Dieser interimistische Repräsentant hat die in den Art. 140—144 bestimmten Rechte 
und Pflichten, insofern das Oberbergamt keine Beschränkungen eintreten läßt. 
Art. 149. (117.) 
Soweit der gegenwärtige Titel nicht Anderes bestimmt, sind die durch die Bestellung 
eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen 
Vorschriften über den Auftrag zu beurtheilen. 
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