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Ebenso ist er verpflichtet, für die entzogene Ausübung von Dienstbarkeiten, welche auf
dem zur Benützung überlassenen Grundstücke ruhen, den Berechtigten jährlich im Voraus
vollständige Entschädigung zu leisten.
Art. 159. (127.)
Tritt durch die Benützung eines Grundstücks eine Werthsverminderung desselben oder
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergwerksbesitzer, wenn er das Grund-
stück wieder zur freien Verfügung des Grundbesitzers stellt, die Minderwerthe ersetzen
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer und der Dienstbarkeits-
berechtigte schon bei der Ueberlassung zur Benützung die Bestellung angemessener Sicherheit
verlangen.
Der Eigenthümer des Grundstücks ist in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der
Bergwerksbesitzer, statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
Art. 160. (128.)
Wenn feststeht, daß die Benützung des (Grundstückes länger als drei Jahre dauern
wird, oder wenn die Benützung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der
Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
Art. 161. (129.)
Wenn ein Grundstück durch die Ueberlassung einzelner Theile zur Benützung so zer-
stückelt werden würde, daß die übrig bleibenden Theile nicht mehr zweckmäßig benützt werden
können, so muß auch für die letzteren die jährliche Entschädigung auf Verlangen des Grund-
besitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden.
In diesem Falle kann der Eigenthümer des zerstückelten Grundstückes, soferne hinsichtlich
des zur Benützung überlassenen Theiles entweder die Voraussetzung des Art. 159 oder jene
des Art. 160 gegeben ist, verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des ganzen
Grundstückes erwirbt.
Art. 162. (129a.)
Die im Art. 158 und im Art. 161 Abs. 1 bezeichneten Entschädigungsforderungen
haften, wenn das benützte Grundstück oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer
die Dienstbarkeit an dem benützten Grundstücke zusteht, mit Reallasten, Hypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden belastet ist, für diese Rechte. Die Vorschriften des § 1123
Abs. 2 Satz 1 und der §§ 1124, 1125 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Verfügungen über die Entschädigungsforderungen
den Berechtigten gegenüber unwirksam sind, soweit die Fälligkeit erst später als drei Monate
nach der Beschlagnahme eintritt.