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thümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Vertheilungsverfahrens nach den für die
Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen.
Die Zahlung hat in diesem Falle an das für das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht
zu erfolgen.
Das Recht, die im Art. 159 Abs. 2 bezeichnete Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
auch den im Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht einer der Berechtigten von dieser
Befugniß Gebrauch, so ist die Sicherheit in der Weise zu leisten, daß sie auch dem Be-
rechtigten haftet.
Art. 168. (135.)
Die auf dem vom Bergwerksbesitzer zum Eigenthume zu erwerbenden Grundstücke
ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden und die in Beziehung auf dasselbe
im Grundbuch etwa eingetragenen Verfügungsbeschränkungen erlöschen durch dessen Abtretung,
falls nicht bezüglich der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, deren Uebernahme
durch den Bergwerksbesitzer im Einverständnisse mit den Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuldgläubigern erfolgt.
Auf die in den Fällen des Art. 159 Abs. 3, des Art. 160, des Art 161 Abs. 2
und des Art. 165 zu leistenden Entschädigungen finden, wenn das betroffene Grundstück
oder das Grundstück, dessen jeweiligem Eigenthümer das betroffene Recht zusteht, mit Hypo-
theken, Grundschulden oder Rentenschulden oder mit anderen Rechten belastet ist, für welche
eine besondere Entschädigung nicht gewährt wird, die für die Entschädigung im Falle der
Zwangsenteignung geltenden Vorschriften Anwendung.
Art. 169. (136.)
Können sich die Betheiligten in den Fällen der Art. 156 bis 161 nicht gütlich einigen,
so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen
der Grundbesitzer zur Ueberlassung der Benützung oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe
des Eigenthums des Grundstücks verpflichtet ist, durch diejenige Kreisregierung, Kammer des
Innern, in deren Bezirk das Grundstück liegt, in einem Senate, welcher aus drei Mit-
gliedern der Regierung und zwei Mitgliedern des Oberbergamtes besteht
Die durch diese Zuziehung erwachsenden Reisekosten der Mitglieder des Oberbergamtes
dürfen den Parteien nicht aufgerechnet werden. «
Art. 170. (137.)
Der bei der Berginspektion anzubringende Antrag des Bergwerksbesitzers auf Ueber-
lassung eines Grundstückes zur Benützung muß enthalten: den Namen und Wohnort des
treffenden Grundeigenthümers oder Nutzungsberechtigten, die Bezeichnung der zur Benützung
zu überlassenden Grundfläche nach Lage, Größe und Grenzen, die Beschreibung der Anlage,