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Art. 176 (143.)
Zur Ausmittelung der Entschädigung nach der Vorschrift des Art. 175 und, wo es
sonst nach der Sachlage nöthig erscheint, sind Sachverständige beizuziehen.
Die Wahl derselben ist der Uebereinkunft der Betheiligten überlassen.
Es können hiebei nicht mehr als drei Sachverständige aufgestellt werden.
Kommt eine Uebereinkunft hierüber innerhalb einer den Betheiligten vorzusteckenden
Frist nicht zu Stande, so werden die Sachverständigen von Amtswegen ernannt und durch
Eidesabnahme verpflichtet.
Art. 177. (144.)
Nach Abschluß der Verhandlungen (Art. 173 bis 176) hat die Distriktspolizeibehörde
die Akten der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen.
Der Beschluß der Kreisregierung (Art. 169), durch welchen die zwangsweise Gebrauchs-
überlassung oder die Erwerbung eines Grundstückes zum Eigenthume ausgesprochen wird,
muß dasselbe genau bezeichnen und die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung oder Er-
werbung enthalten.
Ingleichen ist in dem Beschlusse die nach der Vorschrift des Art. 175 ausgemittelte Ent-
schädigung, beziehungsweise Sicherheitsleistung festzusetzen.
Art. 178. (145.)
Gegen den Beschluß, durch den die Verpflichtung zur zwangsweisen Ueberlassung der
Benützung oder zur Erwerbung eines Grundstücks als Eigenthum ausgesprochen worden ist,
findet die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 226 statt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet die Beschwerde
nicht statt. Dagegen steht den Betheiligten der Rechtsweg zur Herbeiführung der richter-
lichen Entscheidung über den Betrag der Entschädigung und der Sicherheitsleistung offen.
Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke das Grund-
stück liegt.
Durch die Beschreitung des Rechtsweges wird in diesem Falle die Besitznahme des
Grundstücks nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die ausgemittelte Entschädigung an den
Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme hinterlegt, desgleichen die Hinterlegung
der festgesetzten Sicherheitsleistung geschehen ist.
Art. 179 (146.)
Handelt es sich nach Beendigung der Benützung eines Grundstücks nach Art 159
Abs. 1 um den Ersatz des Minderwerthes durch den Bergwerksbesitzer, so sind behufs der
Festsetzung der Ersatzsumme lediglich die Gerichte zuständig.
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