Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 190. (157.) 
War der Bergbantreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Ge- 
nehmigung der Anlage (Art. 189) ertheilt ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer der 
Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadeusersatz findet nur insoweit statt, 
als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die 
sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener 
Anlagen nothwendig wird. 
Art. 191. (158.) 
Können sich die Betheiligten über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, 
so erfolgt die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Theile und mit Vorbehalt des 
Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamtes, welcher vorläufig vollstreckbar ist. 
Sechster Titel. 
Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums 
Art 192. (159.) 
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vorschrift des Art. 66 
an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des 
Betriebes nicht befolgt, so hat das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen 
Entziehung des Bergwerkseigenthums durch einen Beschluß auszusprechen. 
Art. 193. (160.) 
Der rechtskräftige Beschluß des Oberbergamtes wird den aus dem Grundbuch ersicht- 
lichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt 
der Kreisregierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf die Be- 
stimmungen dieses und des folgenden Artikels zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Art. 194. (161.) 
Jeder Gläubiger, insbesondere die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger 
oder sonstigen Realberechtigten sind befugt, binnen drei Monaten vom Ablauf des Tages, 
an welchem der Beschluß zugestellt, beziehungsweise an welchem das die Bekanntmachung 
enthaltende Kreisamtsblatt ausgegeben worden ist, behufs ihrer Befriedigung die gerichtliche 
Versteigerung des Bergwerkes auf ihre Kosten zu beantragen, vorbehaltlich der Erstattung 
derselben aus den Kaufgeldern. 
Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger oder sonstige Realberechtigte, 
welche von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch machen, haben bei 
der demnächstigen Aufhebung des Bergwerkseigenthums das Erlöschen ihrer dinglichen An- 
sprüche zu erleiden.
	        
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