Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art.  190.  (157.)

War  der  Bergbantreibende  zu  dem  Bergwerksbetriebe  früher  berechtigt,  als  die  Genehmigung
  der  Anlage  (Art.  189)  ertheilt  ist,  so  hat  derselbe  gegen  den  Unternehmer  der
Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz.  Ein  Schadeusersatz  findet  nur  insoweit  statt,
als  entweder  die  Herstellung  sonst  nicht  erforderlicher  Anlagen  in  dem  Bergwerke  oder  die
sonst  nicht  erforderliche  Beseitigung  oder  Veränderung  bereits  in  dem  Bergwerke  vorhandener
Anlagen  nothwendig  wird.

Art.  191.  (158.)
Können  sich  die  Betheiligten  über  die  zu  leistende  Entschädigung  nicht  gütlich  einigen,
so  erfolgt  die  Festsetzung  derselben  nach  Anhörung  beider  Theile  und  mit  Vorbehalt  des
Rechtsweges  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamtes,  welcher  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Sechster  Titel.
Von  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums
Art  192.  (159.)

Wird  amtlich  festgestellt,  daß  ein  Bergwerkseigenthümer  die  nach  Vorschrift  des  Art.  66
an  ihn  erlassene  Aufforderung  zur  Inbetriebsetzung  des  Bergwerkes  oder  zur  Fortsetzung  des
Betriebes  nicht  befolgt,  so  hat  das  Oberbergamt  die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen
Entziehung  des  Bergwerkseigenthums  durch  einen  Beschluß  auszusprechen.

Art.  193.  (160.)

Der  rechtskräftige  Beschluß  des  Oberbergamtes  wird  den  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen
  Gläubigern  und  anderen  Realberechtigten  zugestellt  und  außerdem  durch  das  Amtsblatt
der  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  das  Bergwerk  liegt,  unter  Verweisung  auf  die  Bestimmungen
  dieses  und  des  folgenden  Artikels  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Art.  194.  (161.)

Jeder  Gläubiger,  insbesondere  die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger
oder  sonstigen  Realberechtigten  sind  befugt,  binnen  drei  Monaten  vom  Ablauf  des  Tages,
an  welchem  der  Beschluß  zugestellt,  beziehungsweise  an  welchem  das  die  Bekanntmachung
enthaltende  Kreisamtsblatt  ausgegeben  worden  ist,  behufs  ihrer  Befriedigung  die  gerichtliche
Versteigerung  des  Bergwerkes  auf  ihre  Kosten  zu  beantragen,  vorbehaltlich  der  Erstattung
derselben  aus  den  Kaufgeldern.

Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  oder  sonstige  Realberechtigte,
welche  von  diesem  Rechte  binnen  der  angegebenen  Frist  keinen  Gebrauch  machen,  haben  bei
der  demnächstigen  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  das  Erlöschen  ihrer  dinglichen  Ansprüche
  zu  erleiden.