Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Bleibt der Ausgeschiedene mit der Gebühr länger als drei Monat im Rückstand, so 
erlischt der vorbehaltene Anspruch ohne Weiteres. 
Insofern nicht nach Vorstehendem Pensionsansprüche gewahrt werden wollen, kann der 
Kunappschaftsvorstand ausscheidenden Mitgliedern, welche eine Invalidenunterstützung nicht 
beziehen, eine einmalige Vergütung gewähren, deren Höhe durch die Knappschaftssatzungen 
bestimmt wird. 
Art. 207. (174.) 
Für die Leistungen unter 1, 2 und 3 des Art. 205 oder für einzelne derselben 
können nach dem gemeinschaftlichen Beschlusse der Werksbesitzer, der Knappschaftsältesten und 
des Knappschaftsvorstandes besondere Krankenkassen auf sämmtlichen zu einem Knappschafts- 
vereine gehörigen Werken und zwar auf jedem einzelnen Werke oder gruppenweise auf 
mehreren eingerichtet werden. 
Die für die Krankenkassen nach Vorschrift des Art. 203 aufzustellenden Satzungen 
unterliegen der daselbst erwähnten Bestätigung. 
Die Beaufsichtigung der Krankenkassen gehört zu den Obliegenheiten des Knappschafts- 
vorstandes. In den Satzungen des Knappschaftsvereines sind die näheren Bestimmungen 
hierüber, sowie über die bei der Abzweigung der Krankenkassen eintretende Herabsetzung der 
Beiträge zur Hauptkasse zu treffen. 
Art. 208. (175.) 
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen der Knappschafts= und der Kranken- 
kassen sind nicht übertragbar. 
Art. 209. (176.) 
Sowohl die Arbeiter, als auch die Werksbesitzer haben zu den Knappschafts= und den 
Krankenkassen Beiträge zu leisten. 
Art. 210. (177.) 
Die Beiträge der Arbeiter sollen in einem gewissen Prozentsatze ihres Arbeitslohnes 
oder in einem entsprechenden Fixum bestehen. 
Die Beiträge der Werksbesitzer sollen mindestens die Hälfte des Beitrages der Arbeiter 
ausmachen. 
Art. 211. (178.) 
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Beiträge ihrer Arbeiter bei Vermeidung der 
zwangsweisen Einziehung an die Vereinskasse abzuliefern; sie sind berechtigt, diese Beiträge, 
soweit dieselben für die betreffende Lohnperiode fällig sind, durch Lohnabzüge einzuheben. 
Auch haben die Werksbesitzer ihre Arbeiter und deren Lohnbezüge regelmäßig an den 
durch die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten bei dem Knappschaftsvorstande anzumelden.
	        
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