Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 217. (184.) 
Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein nach außen, leitet die Wahl der Knapp- 
schaftsältesten, erwählt die Beamten und Aerzte des Vereines, schließt die Verträge mit 
denselben, sowie mit den Apothekern ab, erläßt die erforderlichen Instruktionen, verwaltet 
das Vermögen des Vereins und besorgt alle übrigen durch die Satzungen ihm über- 
tragenen Geschäfte. 
Art. 218. (185.) 
Die jährlich zu legenden Rechnungen müssen nach vorgängiger Prüfung durch den 
Vorstand den Knappschaftsältesten und den Werksbesitzern zur Einsicht und etwaigen Er- 
klärung offen gelegt werden, bevor der Vorstand dem Kassenbeamten die Entlastung ertheilt. 
Art. 219. (186.) 
Das Oberbergamt hat die Beobachtung der Satzungen und insbesondere die satzungs- 
mäßige Verwaltung des Vermögens zu überwachen. 
Art. 220. (187.) 
In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist der Beauftragte des Obergamtes befugt, allen 
Sitzungen des Knappschaftsvorstandes, welche zu diesem Zwecke mindestens acht Tage vorher 
anzuzeigen sind, beizuwohnen und gegen jeden satzungswidrigen Beschluß Einspruch zu er- 
heben. Von der Erhebung soll er dem Oberbergamte sofort Anzeige erstatten. Das Ober- 
bergamt entscheidet, ob der Einspruch aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist. Solange 
der Einspruch nicht aufgehoben ist, darf der Beschluß nicht vollzogen werden. 
Art. 221. (188.) 
Der Knappschaftsvorstand ist verpflichtet, dem Beauftragten des Oberbergamtes jeder- 
zeit auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu führenden Protokolle, der 
Kassenbücher und der gelegten Rechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten. 
Auch hat er dem Olberbergamte die zur Statistik des Knappschaftswesens erforderlichen 
Nachrichten zu geben. 
Art. 222. (189.) 
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Oberbergamte vorzu- 
bringen. 
Art. 223. (190.) 
Für den Fall der Auflösung eines Knappschaftsvereines kann über den nach Erfüllung 
aller Verbindlichkeiten noch übrig bleibenden Vermögensrest durch die Satzungen oder, wenn
	        
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