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diese eine ausreichende Bestimmung darüber nicht enthalten, durch die letzten Mitglieder nur
zu Gunsten von anderen Knappschaftsvereinen oder von Gemeinden verfügt werden.
Mangelt eine solche Verfügung, so sind die Knappschaftsvereine oder die Gemeinden,
welchen der Vermögensrest zufallen soll, durch die Staatsregierung zu bezeichnen.
schter Titel.
Von den Gergbehörden.
Art. 224. (191.)
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht nach den Bestimmungen desselben
andere Behörden mitzuwirken haben, den Bergbehörden (Berginspektionen, Oberbergamt),
deren Organisation und näherer Wirkungskreis durch k. Verordnung bestimmt wird.
Art. 225. (192.)
Das Oberbergamt bildet in den in diesem Gesetz ihm zugewiesenen Angelegenheiten,
soweit nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, die erste Instanz.
Die Berginspektionen haben außer den in diesem Gesetz ihnen sonst übertragenen Ob-
liegenheiten insbesondere die Handhabung der Bergpolizei nach Vorschrift des Tit. IX dieses
Gesetzes wahrzunehmen.
Art. 226. (193.)
Zur Bescheidung von Beschwerden gegen erstinstanzielle Entscheidungen im Vollzuge der
Art. 9, 32, 51, 63, 64, 117, 169, 192, 195, 203 mit 204, dann 213 ist der Ver-
waltungsgerichtshof zuständig, soweit nicht nach Art. 13 des Gesetzes vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, anders bestimmt ist.
Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 des bezeichneten Gesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
Im lUlebrigen ist gegen die Beschlüsse und die Verfügungen des Oberbergamtes binnen
vierzehn Tagen ausschließender Frist vom Tage der Eröffnung an gerechnet Beschwerde an
das k. Staatsministerium des Innern zulässig.
Art. 227. (194.)
Die Verfügungen der Berginspektionen können binnen vierzehn Tagen ausschließender
Frist vom Tage der Eröffnung an gerechnet durch Beschwerde an das Oberbergamt ange-
fochten werden.
Art. 228. (195.)
Die Beschwerde ist bei der Bergbehörde, welche die beschwerende Verfügung erlassen hat,
schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.
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