Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 236. (202.) 
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Beziehung auf die im Art. 230 bezeich— 
neten Gegenstände eintritt, hat der Betriebsführer und im Verhinderungsfalle der denselben 
vertretende Grubenbeamte der Berginspektion Anzeige hievon zu erstatten. 
Art. 237. (203.) 
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tag ein Unglücksfall, welcher den 
Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat oder herbei- 
zuführen droht, so sind die im Art. 236 genannten Personen zur sofortigen Anzeige bei 
der Berginspektion und bei der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Unglücksfall sich 
ereignet hat, verpflichtet. 
Die genannten Behörden ordnen die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur 
Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an. 
Die zur Ausführung derselben nothwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat zunächst der 
Besitzer des Bergwerkes zur Verfügung zu stellen. Auch die Besitzer benachbarter Bergwerke 
sind zur Hilfeleistung verpflichtet. 
Art. 238. (204.) 
Sämmtliche Kosten für die Ausführung der in Art. 237 bezeichneten Maßregeln trägt 
der Besitzer des betroffenen Bergwerkes, vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs gegen 
Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. 
Art. 239. (205.) 
In den Fällen des Art. 234 Abs. 2 und des Art. 237 findet der Vollzug der ge- 
troffenen Anordnungen ohne Rücksicht auf eine vom Bergwerksbesitzer eingelegte Beschwerde 
statt, es sei denn, daß die Berginspektion denselben einstellt. 
Sehnter Titel. 
Strafbestimmungen. 
Art. 240. (208). 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Umnvermögensfalle mit Haft wird 
der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter bestraft: 
1. wenn er ohne Anzeige oder eigenmächtig vor Ablauf der dreißigtägigen Frist das 
Bergwerk in Betrieb setzt (Art. 67), 
2. wenn er das Bergwerk in Betrieb setzt, ohne der Bergbehörde einen Betriebsplan 
vorgelegt zu haben (Art. 68), oder ehe der Betriebsplan von der Bergbehörde 
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt ist (Art. 69), oder wenn er von dem 
genehmigten oder festgestellten Betriebsplan eigenmächtig abweicht, ohne durch un-
	        
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