Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Dasselbe  hat  in  gleichem  Falle  nach  Befinden  auch  bei  den  Dörsern  zu  geschehen,
namentlich  dann,  wenn  die  Bebauung  in  mehr  beschlossener,  dem  städtischen  Charakter  sich
nähernder  Weise  beabsichtigt  wird.

ehenfo-  sind  eintretenden  Falles  für  bereits  bebaute  Stadt=  und  Dorftheile
an  denen  sich  die  Regelung  und  Verbreiterung  der  Straßen  und  öffentlichen  Pltze  volhwendig
  macht,  vor  der  Genehmigung  zu  Bauten  daselbst  allgemeine  Baulinien  festzustellen.


8.  36.

Bei  Entwerfung  derartiger  Baupläue  und  bei  Feststellung  allgemeiner  Baulinien
ist  gleichzeitig  darauf  zu  sehen,  daß  öffentliche,  zu  kirchlichen,  Staats-,  communlichen  und
ähnlichen  Zwecken  dienende  Gebäude  eine  möglichst  freie  und  entsprechend  zugängliche  Lage
erhalten.

F.  37.
shes  Anträge  auf  Genehmigung  von  Anlagen  der  in  5§.  16,  23,  24  der  Vundesgewerbeordnung
  gedachten  Art  in  den  Städten  hat  der  Landeausschuß  alsbald  dem
betreffenden  Gemeindevorslande,  unter  Beifügung  eines  Exemplars  des  Sitnationsplanes,
zur  Kenntnißnahme  in  Abschrift  mitzutheilen.  Der  Sitnationsplan  ist  unter  Beifügung
ekwaiger  Bemerkungen  innerhalb  8  Tagen  zurückzustellen.
38.

Das  Geseh  vom  10.  November  181  das  wegen  polizeilicher  Beaussichtigung  der
Baue  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend,  die  gegenwärtige  Verordnung  und  die  der
selben  angefügten  Bauordnungen  für  die  Stlädte  und  für  die  Dörfer  treten  am  1.  Januer
1872  in  Wirksamkeil.

Greiz,  den  10.  November  1871.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Meufel.
Bruno  Merz

A.
(Greiz)  den  (12.  August  1872.)
Dem  (Gemeindevorstande  hier)  wird  das  mittelst  (Resolution  —  Communikat)  vom
.  zur  chnisen  Beurtheilung  dem  Unterzeichneten  zugegangene  Baugesuch
nebst  einem  Risse  in  doppelten  Exemplaren
oas!  einer  4.  Sitlaionszeichung  nach  erfolgter  Prüfung  gemäß  §.  19,u.  der  Ausführungsverordnung
  vom  10.  November  1671  zur  weitern  Verfügung  und  geeigneten  Berücksichtigung
  der  untenstehenden  Liquidation  zurückgestellt.

.  N.  N.
viquidation.