Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 266. (231.) 
Soweit die bereits bestellten Repräsentanten und Grubenvorstände mit besonderen Voll- 
machten versehen sind, behält es bei denselben sein Bewenden. 
Im Uebrigen finden die Art. 140 bis 147 und 149 auf diese Repräsentanten und 
Grubenvorstände Anwendung. 
Art. 267. (232.) 
In den Fällen der Art. 151, 153 müssen die Erklärungen des Gewerken und der 
Glänbiger öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. 
In dem Falle der Art 151, 152 erfolgt der Verkauf des Antheils im Wege der 
Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen. 
Ein unverkäuflicher Antheil wird in den Fällen der Art. 152, 153 der Gewerkschaft 
im Grundbuche zugeschrieben. 
Art. 268. (233.) 
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe gefaßten 
Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen entgegenstehen, jede bereits be- 
stehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, welche nach Art. 262 
auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die 
Kuxe auf die nach Art. 123 zulässige Eintheilung mit der Wirkung zurückführen, daß die 
neuen Kuxe die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben 
Ist bei dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes der Besitz der Kuxe einer Ge- 
werkschaft dergestalt getheilt, daß der Zurückführung derselben auf die vorbezeichnete Ein- 
theilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenstehen, so kann mit Genehmigung des 
Oberbergamtes die Zahl der Kuxe auf zehntausend bestimmt werden. 
Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, 
ist notariell aufzunehmen. 
Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
haften, so darf ein solcher Beschluß nur dann ausgeführt werden, wenn diese Gläubiger 
entweder vorher abgefunden sind oder in die Ausführung ausdrücklich eingewilligt haben. 
Art. 269. (234.) 
Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, haften den seitherigen Hypotheken--, Grund- 
schuld= und Rentenschuldgläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten 
Antheile treten, in der bisherigen Rangordnung als Pfand. 
Die auf den gewerkschaftlichen Antheilen haftenden Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden und anderen Realansprüche, werden aus dem Grundbuche wörtlich in die 
Kuxscheine übertragen.
	        
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