Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gegen  die  Anordnungen,  durch  welche  der  Vollstreckungsbefehl  erlassen  oder  die  Erlassung
  des  Zahlungsbefehls  oder  des  Vollstreckungsbefehls  versagt  wird,  findet  Beschwerde
bei  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gemeindegericht  seinen  Sitz  hat,  nach  Maßgabe
  der  §§.  567  bis  575  der  Civilprozeßordnung  statt.

Mird  der  Schuldner  in  Folge  des  Schuldklagverfahrens  mit  Einwendungen  gegen
den  Anspruch  ausgeschlossen,  so  bleibt  ihm  unbenommen,  solche  im  Wege  einer  Klage
bei  dem  ordentlichen  Gerichte  zu  verfolgen.

Entmündigung  wegen  Verschwendung  und  Trunksucht.

Art.  14.

Der  Ortsbehörde  steht  die  Befugniß  zu,  den  Personen,  bei  welchen  die  Voraus
setzungen  einer  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder  Trunksucht  vorliegen,  Ermah
nungen  und  Warnungen  zu  ertheilen.

Art.  15.

Die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  kann  auch  vor
dem  Gemeinderath  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  der  zu  Entmündigende  seinen  Wohnsu
oder  Aufenthalt  hat  oder  seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat,  beantragt  werden.

Aufgebotsverfahren.
Art.  16.

In  den  Aufgebotsfällen  der  §§.  977,  982,  988  der  Civilprozeßordnung  erfolgt  diöffentliche
  Bekanntmachung  des  Aufgebots  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  um
durch  einmalige  Einrückung  in  dasjenige  Blatt,  welches  für  den  Sitz  des  Prozeßgenict
zur  Veröffentlichung  der  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmt  ist.

Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter  und  zu
mehreren  Malen  erfolge.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen;  sie  beginnt  mit  der  erster
Einrückung  des  Aufgebots  in  das  in  Abs.  1  bezeichnete  Blatt.  ·

Das  Gericht  kann  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhalis  der
Ausschlußurtheils  durch  einmalige  Einrückung  in  das  in  Abs.  1  bezeichnete  Blatt  #r
ordnen.