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Die Berginspektionen haben ferner alle ihnen sonst durch das Berggesetz und zum
Vollzuge desselben durch die vorgesetzten Behörden und Stellen zugewiesenen Obliegenheiten
zu erfüllen.
Außerdem werden dieselben unter theilweiser Abänderung der Verordnung vom
19. Juli 1884, den Vollzug des 8 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
betreffend (Ges.= und Verord.-Bl. S. 439/40) mit der Wahrnehmung der nach den reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über Gewerbe-Unfallversicherung den unteren Verwaltungsbehörden
sowie den Ortspolizeibehörden zukommenden Verrichtungen für die zur Knappschaftsberufs-
genossenschaft gehörigen Betriebe betraut.
g 6.
Die Berginspektionen werden mit einem Berginspektor, welcher den Rang und Gehalt
eines Oberbergamtsassessors erhält, sowie mit der entsprechenden Anzahl nichtpragmatischer
Assistenten mit dem Rang und Gehalt der Assistenten der Fabriken= und Gewerbe-
Inspektoren besetzt.
86.
Der Geschäftskreis des Oberbergamts erstreckt sich auf das gesammte Gebiet des
Königreichs und umfaßt zunächst die ihm durch das Berggesetz zugewiesenen Obliegen—
heiten.
Das Oberbergamt führt ferner die Aufsicht über die Berginspektionen und erläßt mit
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern die Dienst-Instruktion für dieselben.
Es hat die beim Vollzuge der Gewerbeordnung den k. Regierungen, Kammern des
Innern, übertragenen Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörden für die der Aussicht der
Bergbehörden unterstehenden Betriebe auszuüben.
Weiter hat das Oberbergamt die im Vollzuge des Berggesetzes ihm vom Staats-
ministerium des Innern übertragenen Geschäfte wahrzunehmen.
Außerdem wird demselben unter theilweiser Abänderung der Verordnung vom
19. Juli 1884, den Vollzug des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
betreffend, die Wahrnehmung der nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Gewerbe-
Unfallversicherung den höheren Verwaltungsbehörden zukommenden Verrichtungen für die zur
Knappschafts-Berufsgenossenschaft gehörigen Betriebe übertragen.
Dem Oberbergamte bleibt wie bisher die geognostische Untersuchung des Königreichs
unterstellt. Dem Vorstande der letzteren wird jedoch die volle Selbständigkeit und Verant-
wortlichkeit bezüglich der wissenschaftlichen Arbeiten gewahrt.
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