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83.
Alle Oeffnungen und Zugänge der Schächte, Aufzüge, Bremsberge und anderer Be—
triebsanlagen über Tage sind derartig abzusperren, daß Niemand ohne eigene Schuld hinab—
stürzen ader sonst Schaden durch dieselbe erleiden kann.
Bei jeder wenn auch nur zeitweiligen Einstellung des Betriebes eines Bergbaues
müssen alle Zugänge in denselben gegen jede Gefahr für Menschen und Thiere versichert werden.
84.
Sicherheitspfeiler, welche zum Schutz von Ortschaften, Flüssen, Landstraßen und an—
deren öffentlichen Anlagen behördlich vorgeschrieben wurden, dürfen nicht ohne behördliche
Genehmigung geschwächt oder durchörtert werden.
8 5.
Nähern sich Grubenbaue — mit Einschluß von Tagebauen — Eisenbahnen, öffent—
lichen Wegen, Gebäuden, Wasserläufen, Wasserreservoiren und andern Tagesgegenständen,
deren Beschädigung die persönliche Sicherheit über oder unter Tage oder den öffentlichen
Verkehr gefährden würde, so ist, soweit die Sicherung derselben nicht bereits durch den
Betriebsplan vorgesehen war, unter Ergänzung des Betriebsplanes der Berginspektion hievon
ungesäumt Anzeige zu machen.
86.
Sind in Folge des Grubenbetriebes Anzeichen für Senkungen oder Tagebrüche vor—
handen, durch welche die Sicherheit der Personen oder des öffentlichen Verkehrs gefährdet
werden kann, so hat der Bergwerksbesitzer dem Besitzer oder Verwalter des betreffenden
Grundstückes von der vorliegenden Gefahr alsbald Nachricht zu geben.
Die gefahrdrohenden Stellen, sowie bereits eingetretene Tagebrüche sind vom Berg—
werksbesitzer dauernd und sicher zu verwahren, und ist das Verbot des Betretens der ab—
gesperrten Fläche durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.
Bei zeitweiser oder dauernder Einstellung eines unterirdisch betriebenen Bergwerkes
hat der letzte Besitzer desselben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Oberfläche gegen
die Gefahr für Personen oder den öffentlichen Verkehr sicher zu stellen.
87.
Das planmäßige Zubruchebauen der Oberfläche, worunter das aus Betriebszwecken
absichtlich herbeigeführte vollständige Niederziehen der Oberfläche verstanden wird, ist nur
unter der Voraussetzung gestattet, daß der Nachweis der vorausgegangenen Einigung mit
dem betheiligten Grundeigenthümer bezw. der im Enteignungsverfahren erlangten Berechtigung
zu einer solchen Benützung von fremdem Grund und Boden erbracht ist.