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88.
Es ist thunlichst alles zu vermeiden, was zu Haldenbränden Veranlassung geben kann.
Insbesondere dürfen glühende Schlacken und Aschenhaufen weder auf Kohlengebirgshalden
noch in die Nähe von solchen oder von Gebäuden abgestürzt werden.
Brennende Halden sind, insoweit es die örtliche Lage erfordert, durch Einfriedigung
abzusperren; die daran vorbeiführenden Wege sind mit Warnungstafeln zu versehen.
89.
Die aus den Gruben und Aufbereitungsanstalten abfließenden Wasser dürfen uur in
thunlichst geklärtem Zustande in öffentliche Gewässer eingeleitet werden.
II. Sicherung der Grubenbaue.
8 10.
Jede Schachtanlage ist, soweit es die Gebirgsbeschaffenheit erfordert, durch hinreichenden
Ausbau und genügende Schachtpfeiler sicher zu stellen.
Letztere dürfen nur mit bergbehördlicher Genehmigung geschwächt oder abgebaut werden
§ 11.
Bei Steinkohlengruben und auf Verlangen der Berginspektion auch auf anderen Berg-
werken ist in regelmäßigen Zeitabschnitten unter Leitung des speciell mit der Schachtüber-
wachung betrauten Bediensteten durch die Schachtzimmerleute eine Untersuchung der Haupt-
schächte vorzunehmen.
Der Berginspektor hat zu entscheiden, auf welchen Schächten und in welchen Zeit-
abschnitten diese regelmäßigen Schachtrevisionen stattzufinden haben.
Förderschächte, welche zur Seilfahrt benützt werden, müssen unter allen Umständen
mindestens allwöchentlich untersucht werden.
Ueber diese Untersuchungen ist ein besonderes Buch zu führen, welches die Namen der
damit beauftragten Personen, den Befund, im Falle besonderer Anordnungen des Betriebs-
leiters auch die Angabe über Art und Zeit der Ausführung, endlich das Datum des Eintrags
enthalten muß.
12.
Sämmtliche Grubenbaue müssen bei der Anlage gegen ein Hereinbrechen des Gesteins
oder der Kohle hinreichend sicher gestellt und ebenso wie die dazu gehörigen Vorrichtungen
für den Verkehr, so lange sie sich in Benützung befinden, in sicherem Zustande unterhalten werden.
Gefahrdrohende Ueberhänge sind auf geeignete Weise gegen vorzeitiges Hereingehen
zu verwahren.